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Finanzamt
 
10.02.2020

Finanzamt Steuerausgleich erst ab März machen

Von Thomas Brummer
Konsumenten sollten die Arbeitnehmerveranlagung erst ab Anfang März machen. Die meisten Arbeitgeber übermitteln die notwendigen Jahreslohnzettel erst Ende Februar an das Finanzamt.
Finanzamt Steuerausgleich erst ab März machen
Ab März gilt es, sich um den Steuerausgleich zu kümmern.
Wer Geld vom Finanzamt möchte, ist geneigt, es möglichst bald zurück zu fordern. Die Arbeiterkammer (AK) Niederösterreich empfiehlt ihren Mitgliedern jedoch, die Arbeitnehmerveranlagung erst ab Anfang März zu machen. Grund: Die meisten Arbeitgeber übermitteln die für die Berechnung notwendigen Jahreslohnzettel erst Ende Februar an das Finanzamt. Davor ist bei der Veranlagung über Finanz online keine Vorberechnung und damit auch keine Kontrolle möglich, ob die Formulare richtig ausgefüllt wurden.

Zwar ist die Veranlagung theoretisch schon vorher möglich, allerdings kann die zu erwartende Steuergutschrift ohne Vorliegen des Jahreslohnzettels nicht vorberechnet werden. Die Möglichkeit der Vorberechnung dient jedoch vielen als Richtwert für die Richtigkeit der eingegebenen Daten.

Familienbonus als Herausforderung

Die Vorberechnung ist besonders vor dem Hintergrund des erstmals über die ArbeitnehmerInnenveranlagung zu beantragenden Familienbonus heuer von besonderer Bedeutung. Dieser erweist sich laut SteuerexpertInnen als besonders kompliziert, vor allem dann, wenn es im Jahr 2019 zu Änderungen im familiären oder beruflichen Umfeld gekommen ist. Haben sich Eltern etwa während des Jahres getrennt oder gehen eine neue Partnerschaft ein, liegt ein sogenannter „Besonderer Fall“ vor. Das in einem solchen Fall auszufüllende Formular (L1k-bF) ist für Laien alles andere als leicht durchschaubar. Schon ein kleiner Fehler genügt, und man verliert einen Teil oder sogar den ganzen Anspruch auf den Familienbonus.
Wer den Familienbonus bereits im vergangenen Jahr über die Gehaltsabrechnung vom Dienstgeber ausbezahlt bekam, muss den Familienbonus trotzdem zwingend im Rahmen des „Steuerausgleichs“ nochmals beantragen, ansonsten droht eine Rückzahlung an das Finanzamt! Zusätzlich sind selbst „routinierte“ Online-VeranlagerInnen heuer mit einer neuen Eingabe-Maske auf Finanz online konfrontiert, was erfahrungsgemäß zu weiteren Unsicherheiten beim Ausfüllen führt.

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