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Steuertipp
 
19.02.2016

Steuertipp Belegerteilungspflicht bei Ärzten

Von Hans Hammerschmied
Auch Unternehmer haben seit diesem Jahr die Pflicht für jeden Barumsatz einen Beleg auszustellen. Diese Regelung betrifft auch Ärzte.
Ärzte-Arzt-Barumsatz-Beleg-Registrierkassenpflicht-Barumsatz-Belegerteilungspflicht-Bankomat-Kreditkarte-Privathonorare-Patienten-Rechnungsstellungpflicht-Finanzordnungswidrigkeit-Strafen-ärztliche Verschwiegenheitspflicht-Honorarnote-Mitwirkung
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied ist Seniorpartner der Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH

Was Ärzte unbedingt wissen müssen

Auch Ärzte unterliegen der sogenannten Belegerteilungspflicht, d.h. werden von Ärzten erbrachte Leistungen bar bezahlt (z.B. Privathonorare), müssen diese dem Patienten einen Beleg über die erbrachte Barzahlung aushändigen. Diese Belegerteilungspflicht gilt auch dann, wenn der Unternehmer nicht von der umsatzsteuerlichen Rechnungsstellungpflicht, wie beispielsweise Ärzte, betroffen ist.


Der Beleg muss folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Leistenden Unternehmens
  • Fortlaufende Belegnummer
  • Datum (Tag) der Belegausstellung
  • Menge/ handelsübliche Bezeichnung der sonstigen Leistung
  • Betrag der Barzahlung
Vom Beleg ist eine Durchschrift anzufertigen (oder elektronisch abzuspeichern) und sieben Jahre aufzubewahren. Die Nichtausfolgung eines Belegs stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und kann Geldstrafen bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen.
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Das gilt für die ärztliche Schweigepflicht

Im Hinblick auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht ist jedoch festzuhalten, dass auf dem Beleg keine personenbezogenen Daten anzugeben sind und so die Privatsphäre des Patienten ausreichend geschützt ist. Ein Verweis auf die Honorarnote ist in diesem Fall ausreichend.

Die Mitwirkungspflicht des Patienten

Der Patient, dem ein Beleg bei Barzahlung ausgehändigt wurde, unterliegt der sogenannten Belegentgegennahmepflicht und ist somit verpflichtet den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Ordination mitzunehmen. Eine darüber hinausgehende Aufbewahrungspflicht des Belegs trifft den Patienten aber nicht.

Die Verweigerung der Annahme des Belegs durch den Leistungsempfänger hat zwar keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen, jedoch ist im Zuge von Kontrollen durch Organe des Finanzamtes eine Mitwirkungspflicht des Kunden gegeben.
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