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Steuertipp
 
21.12.2015

Steuertipp So sparen Steuerpflichtige

Von Raphaela Janauschek
Wie alle Steuerpflichtigen heuer noch Steuern sparen können, darüber informiert Sie Steuerberaterin Raphaela Janauschek.
Steuerpflichtige-Steuer-Liegenschaftsschenkung-Steuerreform-Grunderwerbsteuergesetz-Schenkungen-Bemessungsgrundlage-Liegenschaftsschenkung-Einheitswert-Grundstückswert-Familienverband-GrESt-Tarif-unentgeltlicher Erwerb-Steuerberater-ImmoESt-Immobilie
Steuerberaterin Raphaela Janauschek Partnerin bei der Hammerschmied, Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs Ges.m.b.H.

Liegenschaftsschenkung

Durch die Steuerreform 2015/2016 sind die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes für Schenkungen durchgreifend neu geregelt worden. Künftig dient als Bemessungsgrundlage bei einer Liegenschaftsschenkung nicht mehr der dreifache Einheitswert, sondern der sogenannte Grundstückswert. Gleichzeitig wurde aber auch der GrESt-Tarif neu gestaltet. Bei unentgeltlichen Erwerben beträgt die Steuer für die ersten 250.000 Euro 0,5 Prozent, für die nächsten 150.000 Euro 2,0 Prozent und darüber hinaus 3,5 Prozent. Derzeit liegt der Tarif für Grundstücksveräußerungen im engeren Familienverband bei generell 2,0 Prozent. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen kann es im Einzelfall günstiger sein, eine Liegenschaftsschenkung im Familienverband noch 2015 vorzunehmen. Konsultieren Sie diesbezüglich aber jedenfalls Ihren Steuerberater, denn eine Schenkung kann im Einzelfall auch im nächsten Jahr steuergünstiger als im Jahr 2015 sein.

ImmoESt

Die Immobilienertragssteuer wird für Immobilienveräußerungen durch natürliche Personen ab 01.01.2016 auf 30 Prozent erhöht. Damit erhöht sich auch die ImmoESt bei Verkäufen von Altvermögen von 3,5 Prozent auf 4,2 Prozent, außerdem wurde der Inflationsabschlag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns abgeschafft. Daher sollten Sie danach trachten, geplante Immobilienverkäufe vor dem 01.01.2016 zu finalisieren. Als Zeitpunkt der Veräußerung einer Liegenschaft gilt der Abschluss des Kaufvertrages.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Ausgaben zum Beispiel Für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt, der maximal 12 Prozent des Einkommens beträgt, übersteigen (die sogenannte zumutbare Mehrbelastung).
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Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar

Betreuungskonten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (Hort, Kindergarten, Internat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrundsteht (zum Beispiel Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining).

Weiterhin nicht abzugsfähig sind das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung 2015 unter pädagogisch qualifizierter Betreuung (zum Beispiel auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) können steuerlich geltend gemacht werden.
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