Jedoch ist hierbei Vorsicht angebracht: Voraussetzung ist, dass sich der Beschäftigte bemüht hat, trotz Wetterchaos zeitgerecht in der Arbeit zu erscheinen. Dazu zählt etwa, dass sich der Arbeitnehmer rechtzeitig auf den Weg in die Arbeit gemacht oder andere Vorkehrungen - wie etwa das Anlegen von Schneeketten - getroffen hat.
Was ist zumutbar?
Auch eine längere Wartezeit auf Züge, Busse oder Straßenbahnen muss der Arbeitnehmer einkalkulieren. In der Regel wird bereits im Wetterbericht starker Schneefall angekündigt, sodass man seine Anreise an den Arbeitsplatz rechtzeitig planen kann.
Demnach sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, alle ihnen zumutbaren
Vorkehrungen zu treffen, um trotz der ungünstigen Schneeverhältnisse pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Ob eine Maßnahme zumutbar ist, wird im Einzelfall geprüft. Für einen gesunden Arbeitnehmer wird es etwa zumutbar sein, einige Kilometer zu Fuß zur Arbeit zu gehen, wenn die Fahrt mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
Misslingt es dem Beschäftigten rechtzeitig zu Erscheinen, so muss der Arbeitgeber möglichst rasch über die Verspätung informiert werden.
Kein Entlassungsgrund
Sollte ein Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben zum
Anlass für eine Entlassung nehmen, ist diese unberechtigt, wenn der
Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht an den Arbeitsplatz zu kommen.
Der Entgeltanspruch für Angestellte und Arbeiter im Falle von
Wetterkapriolen ist jedoch unterschiedlich geregelt: Während für Angestellte im Angestelltengesetz zwingend festgelegt ist, dass Anspruch auf Entgelt besteht, wenn alles Zumutbare (wie oben erwähnt) unternommen wurde, um rechtzeitig in die Arbeit zu kommen, so haben Arbeiter nur dann Anspruch auf
Entgeltfortzahlung, wenn der Kollektivvertrag keine abweichende
Regelung vorsieht.
In jedem Fall bedeutet eine Verspätung oder ein Fernbleiben am Arbeitsplatz nicht, dass der Arbeitnehmer dieses Fehlen durch Zeitausgleich oder einen Urlaubstag ausgleichen muss.