Dank SEPA und IBAN kommen Überweisungen heute zwar schneller an, allerdings entfällt für die Bank die Verpflichtung, die Übereinstimmung von Empfänger und IBAN zu kontrollieren.
Zuerst die gute Nachricht: Mit der Einführung des IBAN/SEPA-Zahlungssystems wurden Überweisungen innerhalb der Eurozone erheblich beschleunigt. So treffen Überweisungen euroweit tatsächlich in der Regel nach einem Tag am Empfängerkonto ein, was die Banken sicherlich Milliardenbeträge kostet. Diese hatten sie bisher unauffällig eingeschoben, indem sie die Zahlungen sofort am Konto des Zahlers abgebucht hatten, die Gutschrift beim Empfänger aber erst bis zu einer Woche später erfolgt ist.
Fehlüberweisung: „Kohärenzprüfung“ entfällt
Im Gegenzug wurde den Banken allerdings die Verpflichtung zu einer „Kohärenzprüfung“ erlassen, bei der die Bank im alten System hatte feststellen müssen, ob Kontonummer und Zahlungsempfänger bzw. Kontoinhaber zusammenpassen. Laut neuem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist nunmehr als „Kundenidentifikator“ alleine die „IBAN“ entscheidend, wobei die Bank nur prüfen muss, ob dieser tatsächlich existiert. Ist dies aber der Fall, dann gilt jede Überweisung als unwiderruflich, wobei die Bank eine Fehlüberweisung auch dann nicht rückgängig machen kann, wenn sie diese umgehend zu stornieren versucht.
Kommt es also zu einem Schreibfehler, kann man nur hoffen, dass der angegebene IBAN schlicht nicht existiert. Denn dann ist eine Überweisung nicht möglich, was bei elektronischer Buchung zumeist schon während des Buchungsversuches ausgewiesen wird. Ist dies nicht der Fall, dann werden Zahlungen in der Regel kostenfrei zurückgeführt und der Kunde oft auch schriftlich von der Fehlbuchung verständigt.
Fehlüberweisung: Erfolgte Überweisung ist unwiderruflich
Hat man jedoch eine existierende IBAN erwischt, kann der Fehler nur noch so lange korrigiert werden, bis die Bank das Geld tatsächlich an die Empfängerbank abgeschickt hat - was in manchen Fällen sogar schon innerhalb von Minuten erfolgen kann. Zumindest während der Geschäftszeiten ist es bei den meisten Banken allerdings noch möglich, eine Fehlbuchung noch wirksam zu stornieren. Gelingt dies nicht, muss sich der Zahler an seine Bank wenden. Diese kontaktiert die Empfängerbank, die nun beim Zahlungsempfänger anfragt, ob er bereit ist, eine Rücküberweisung zu beauftragen. Wenn der Empfänger sich aber weigert, dann wäre eine österreichische Empfängerbank aufgrund des Bankgeheimnisses nicht einmal berechtigt, den Namen des Empfängers bekannt zu geben. Allerdings wird der Empfänger über die IBAN identifizierbar sein, was der Zahler in Österreich über eine Strafanzeige erzwingen müsste. Hier wäre aber jeweils die Gesetzeslage des Empfängerlandes entscheidend, wobei eine Empfängerbank in Deutschland beispielsweise den Empfänger nennen dürfte, würde sie ein überwiegendes Interesse des Zahlers feststellen.
Fehlüberweisung: Redlichkeit und Zahlungsfähigkeit des Empfängers entscheidet
Tatsächlich hat das zudem zur Konsequenz, dass der Zahler weitgehend auf die Redlichkeit des Empfängers angewiesen ist. So ist es zwar in keinem europäischen Land rechtlich zulässig, sich irrtümlich erhaltene Gelder anzueignen. Es gibt aber auch nirgendwo eine Verpflichtung, Kontoauszüge regelmäßig auf Fehlbuchungen hin zu überprüfen und diese aktiv zurückzusenden. Das kann dann in eindeutigen Fällen zwar recht verlässlich gerichtlich erzwungen werden, was freilich wenig hilft, wenn sich der Empfänger damit inzwischen aus dem Staub gemach hat oder schlicht nicht zahlungsfähig ist.