Provisionsverbot?
Um das Ziel des erhöhten Anlegerschutzes zu gewährleisten wird auf europäischer Ebene ein Provisionsverbot heftig diskutiert. Der Entwurf der MiFID II unterscheidet zwischen abhängigen und unabhängigen Vermittlern.
Für den unabhängigen Finanzdienstleister wird vorgesehen, dass dieser eine ausreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten anbieten muss, welche hinsichtlich Art und Emittenten oder Produktanbieter gestreut sind. Insbesondere darf es sich dabei nicht ausschließlich um Finanzinstrumente handeln, welche von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zum Finanzdienstleister (wenn dieser eine Wertpapierfirma ist) stehen.
Darüber hinaus sieht der aktuelle Entwurf vor, dass der unabhängige Finanzdienstleister keine Gebühren, Provisionen und andere monetäre Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, annehmen darf. Das bedeutet, dass ein als „unabhängig“ auftretender Finanzdienstleister keine Provisionen mehr für seine Vermittlungsleistungen (z. B. vom Emittenten oder Produktanbieter) erhalten darf (d.h. Provisionsverbot). Konsequenterweise dürfen die angebotenen Produkte keine versteckten Kosten beinhalten, welche zur Finanzierung der Vermittlerprovisionen dienen. Ziel ist also, dass die angebotenen Produkte selbst durch die Einführung des Provisionsverbots günstiger werden.
Für den abhängigen Vermittler sind keine wesentlichen Neuerungen im aktuellen Entwurf der MiFID II vorgesehen. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Begriff der Unabhän-gigkeit im Richtlinienentwurf nur kaum definiert wird. Es wird also offengelassen, ab wann ein Finanzdienstleister als unabhängig und ab wann er als abhängig gilt. Sollte der Richtlinientext unverändert beschlossen werden, besteht hier für den nationalen Gesetzgeber, an den sich die Richtlinie richtet, sicherlich ein recht interessanter Umsetzungsspielraum.
Ob und in welcher Form ein Provisionsverbot eingeführt wird ist nach wie vor unklar, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die MiFID II eine umfangreiche Reform des Vergü-tungssystems bei Finanzdienstleistern vorsehen wird.
Dr. Stefan Schermaier
Dr. Stefan Schermaier ist Rechtsanwalt und Partner bei Tonninger, Schermaier, Maierhofer & Partner Rechtsanwälte. Schwerpunkttätigkeiten des Autors sind Bank- und Kapitalmarktrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Mergers & Acquisitions, Europarecht sowie Vertragsrecht.