Biallo.at: Wird auch das Einkommen bzw. Vermögen von Schwiegertöchtern bzw. Schwiegersöhnen bei der Finanzierung eines Pflegebedürftigen belastet?
Ackerl: Nein. Kinder und Enkelkinder sind in Oberösterreich - unter dem Titel ihrer Unterhaltsverpflichtung - vom Kostenersatz ausgenommen. Allerdings ist zu beachten, dass Vermögensverschiebungen, die innerhalb von fünf Jahren vor der Zuzahlung durch den Sozialhilfeträger erfolgt sind, dann, wenn sie eine Schenkung darstellen, bis zur Höhe des Geschenkwertes ersatzpflichtig machen. Dies trifft insbesondere auf Grund- und Haus- bzw. Wohnungsübergaben ohne entsprechenden Gegenwert zu.
Biallo.at: Wenn es um das Einkommen bzw. das Vermögen des Pflegebedürftigen geht – müssen da 100 Prozent seines Einkommens bzw. seines Vermögens zur Finanzierung der Pflege herhalten oder bleibt ein Taschengeld übrig?
Ackerl: Es haben der Heimbewohnerin bzw. dem Heimbewohner (wenn sie bzw. er Sozialhilfeempfängerin bzw. Sozialhilfeempfägner ist)
zu verbleiben.
Biallo.at: Müssen jene, die gepflegt werden, zur Finanzierung ihrer Pflege ihr Haus ihre Eigentumswohnung oder sonstiges Eigentum verkaufen?
Ackerl: Wenn das Objekt im Eigentum der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners steht, ist es entsprechend zu verwerten. Dies kann durch Verkauf, Vermietung oder Verpachtung oder auch durch grundbücherliche Sicherstellung erfolgen. Letzteres wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Objekt dem Wohnbedürfnis von Angehörigen dient.
Biallo.at: Wie ist das mit Ehepartnern, Lebenspartnern bzw. Lebensgefährten - müssen die aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, wenn ihr Partner in ein Pflegeheim muss?
Ackerl: Nein. Die Wohnung wird allenfalls im Grundbuch belastet.
Biallo.at: Holt sich das Land Oberösterreich Geld bei einem späteren Verkauf eines Hauses, einer Wohnung eines Pflegebedürftigen?
Ackerl: Nicht das Land Oberösterreich, sondern der jeweilige Sozialhilfeträger, das sind in Oberösterreich die Sozialhilfeverbände bzw. die Statutarstädte Linz, Wels und Steyr, sind für die Betreuung und Pflege in einem oberösterreichischenAlten- und Pflegeheim zuständig. Diese werden ihre Forderungen nach grundbücherlicher Sicherstellung im Rahmen der Verlassenschaft geltend machen.
Biallo.at: Muss ein Pflegepatient in Oberösterreich sein Einkommen und sein Vermögen offen legen falls er ein Pflegeheim in Anspruch nimmt?
Ackerl: Einkommen und Vermögen der Hilfesuchenden bzw. der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen müssen ab dem Zeitpunkt offen gelegt werden, ab dem die Zuzahlung durch den Sozialhilfeträger beantragt wird. Da dabei auch Vermögensübertragungen in den letzten fünf Jahren davor von Bedeutung sind, sind insofern auch die diesbezüglichen Vermögensbewegungen offen zu legen.
geboren am 13. April 1946 in Vöcklabruck, Oberösterreich; verheiratet mit Veronika, Hobbys:
Lesen, Wandern, Politik
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