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Im Interview: Landeshauptmann-Stellv. Josef Ackerl (OÖ)
 
23.12.2012

Im Interview: Landeshauptmann-Stellv. Josef Ackerl (OÖ) Die Pflegefinanzierung in Oberösterreich

Von Erwin J. Frasl
Pflegebedürftigkeit und Pflegefinanzierung zählen zu jenen Themen, die für die Bürger laufend an Bedeutung gewinnen. Biallo.at sprach darüber mit Oberösterreichs Landeshauptmann-Stellvertreter Josef Ackerl. Hier die Details dazu.
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Landeshauptmann-Stellv. Josef Ackerl: wir verwenden in Oberösterreich nicht die Begriffe "Patienten" und "Pflegebetten", sondern wir sprechen in diesem Zusammenhang von Heimbewohnerinnen bzw. Heimbewohnern und Heimplätzen - i
Biallo.at: Wie viel kostet in Oberösterreich für einen Pflegebedürftigen ein Bett in einem Pflegeheim?

Josef Ackerl: Wir sprechen in Oberösterreich von Alten- und Pflegeheimen. Das Heimentgelt setzt sich in Oberösterreich aus zwei Komponenten zusammen. Zum Einen das Heimentgelt im engeren Sinn, auch "Hotelkomponente" genannt, das Unterkunft, Verpflegung und Grundversorgung umfasst. Dieses ist von den jeweiligen Heimen bzw. deren Trägern kostendeckend zu kalkulieren und weicht daher je nach Heim voneinander ab. Die Bandbreite liegt oberösterreichweit derzeit zwischen 70 und 85 Euro je Tag. Man muss daher pro Monat mit in etwa 2.000 bis 2.400 Euro rechnen.
Zusätzlich ist der so genannte Pflegezuschlag zu entrichten, der sich am jeweils zustehenden Pflegegeld orientiert und 80 Prozent desselbigen beträgt. Der Pflegezuschlag kann daher insoweit auch als "Durchlaufposten" betrachtet werden. Das Pflegegeld verfügt in Österreich über sieben Stufen und weist eine Bandbreite von 154,20 Euro bis 1.655,80 Euro auf.
Biallo.at: Wie wird ein Pflegebett in Oberösterreich finanziert? Das heißt, werden dabei auch Einkommen bzw. Vermögen eines Pflegepatienten herangezogen?
Ackerl: Zunächst sei darauf hingewiesen, dass wir in Oberösterreich nicht die Begriffe "Patienten" und "Pflegebetten" verwenden, sondern in diesem Zusammenhang von Heimbewohnerinnen bzw. Heimbewohnern und Heimplätzen sprechen. Im Alten- und Pflegeheim steht das Wohnen und Leben und nicht das "krank sein" im Vordergrund.
Für einen Heimplatz hat die jeweilige Heimbewohnerin bzw. der jeweilige Heimbewohner das Heimentgelt grundsätzlich aus eigenen Mitteln, also Einkommen (in der Regel Pension und Pflegegeld) sowie Vermögen selbst zu tragen. Reicht dies nicht aus, um die oben dargestellten Kosten selbst zu tragen, so kann die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner einen Antrag auf Übernahme der nicht gedeckten Kosten durch den jeweiligen Sozialhilfeträger stellen. Damit wird sie bzw. er (wie in allen österreichischen Bundesländern nach dem derzeitigen Finanzierungssystem) zur Sozialhilfeempfängerin bzw. zum Sozialhilfeempfänger.
Biallo.at: Können Ehepartner, Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgefährten mit ihrem Einkommen bzw. Vermögen zur Finanzierung herangezogen werden?
Ackerl: Ja, wenn die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner - wie oben dargestellt - eine Zuzahlung durch den Sozialhilfeträger erhält, so gelten die sozialhilferechtlichen Ersatz- bzw. Regresspflichten. Ehegatten und eingetragene Partner können, wenn sie in einer Unterhaltsverpflichtung zur jeweiligen Partnerin bzw. zum jeweiligen Partner stehen, im Rahmen dieser zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zum Ersatz herangezogen werden. Die Unterhaltspflicht erlischt somit nicht mit dem Heimeinzug der Partnerin bzw. des Partners.
Biallo.at: Und wie ist das mit der Ex-Ehefrau bzw. dem Ex-Ehemann, das heißt Geschiedenen? Können die mit ihrem Einkommen bzw. Vermögen zur Finanzierung herangezogen werden – und wenn ja, wie?
Ackerl: Auch ein Heimeinzug ändert nichts an einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung. Ist die geschiedene Partnerin bzw. der geschiedene Partner zum Unterhalt verpflichtet, was sich zum Beispiel aus dem Scheidungsurteil ergeben kann, so hat diese bzw. dieser im Rahmen ihrer bzw. seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht weiterhin Beistand zu leisten.
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Biallo.at: Wird auch das Einkommen bzw. Vermögen von Schwiegertöchtern bzw. Schwiegersöhnen bei der Finanzierung eines Pflegebedürftigen belastet?

Ackerl: Nein. Kinder und Enkelkinder sind in Oberösterreich - unter dem Titel ihrer Unterhaltsverpflichtung - vom Kostenersatz ausgenommen. Allerdings ist zu beachten, dass Vermögensverschiebungen, die innerhalb von fünf Jahren vor der Zuzahlung durch den Sozialhilfeträger erfolgt sind, dann, wenn sie eine Schenkung darstellen, bis zur Höhe des Geschenkwertes ersatzpflichtig machen. Dies trifft insbesondere auf Grund- und Haus- bzw. Wohnungsübergaben ohne entsprechenden Gegenwert zu.

Biallo.at: Wenn es um das Einkommen bzw. das Vermögen des Pflegebedürftigen geht – müssen da 100 Prozent seines Einkommens bzw. seines Vermögens zur Finanzierung der Pflege herhalten oder bleibt ein Taschengeld übrig?


Ackerl: Es haben der Heimbewohnerin bzw. dem Heimbewohner (wenn sie bzw. er Sozialhilfeempfängerin bzw. Sozialhilfeempfägner ist)

  • 20 Prozent der Pension
  • der 13. bzw. 14. Pensionsbezug
  • das Pflegegeldtaschengeld (10,0 Prozent der Pflegegeld-Stufe 3, das sind derzeit 44,29 Euro), sowie
  • Vermögenswerte bis zu 7.300 Euro (ab 1.1.2012)

zu verbleiben.

Biallo.at: Müssen jene, die gepflegt werden, zur Finanzierung ihrer Pflege ihr Haus ihre Eigentumswohnung oder sonstiges Eigentum verkaufen?

Ackerl: Wenn das Objekt im Eigentum der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners steht, ist es entsprechend zu verwerten. Dies kann durch Verkauf, Vermietung oder Verpachtung oder auch durch grundbücherliche Sicherstellung erfolgen. Letzteres wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Objekt dem Wohnbedürfnis von Angehörigen dient.

Biallo.at: Wie ist das mit Ehepartnern, Lebenspartnern bzw. Lebensgefährten - müssen die aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, wenn ihr Partner in ein Pflegeheim muss?

Ackerl: Nein. Die Wohnung wird allenfalls im Grundbuch belastet.

Biallo.at: Holt sich das Land Oberösterreich Geld bei einem späteren Verkauf eines Hauses, einer Wohnung eines Pflegebedürftigen?

Ackerl: Nicht das Land Oberösterreich, sondern der jeweilige Sozialhilfeträger, das sind in Oberösterreich die Sozialhilfeverbände bzw. die Statutarstädte Linz, Wels und Steyr, sind für die Betreuung und Pflege in einem oberösterreichischenAlten- und Pflegeheim zuständig. Diese werden ihre Forderungen nach grundbücherlicher Sicherstellung im Rahmen der Verlassenschaft geltend machen.

Biallo.at: Muss ein Pflegepatient in Oberösterreich sein Einkommen und sein Vermögen offen legen falls er ein Pflegeheim in Anspruch nimmt?

Ackerl: Einkommen und Vermögen der Hilfesuchenden bzw. der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen müssen ab dem Zeitpunkt offen gelegt werden, ab dem die Zuzahlung durch den Sozialhilfeträger beantragt wird. Da dabei auch Vermögensübertragungen in den letzten fünf Jahren davor von Bedeutung sind, sind insofern auch die diesbezüglichen Vermögensbewegungen offen zu legen.

Landeshauptmann-Stv.  Josef Ackerl (Oberösterreich)

geboren am 13. April 1946 in Vöcklabruck, Oberösterreich; verheiratet mit Veronika, Hobbys:
Lesen, Wandern, Politik

Ausbildung:

  • Volks- und Hauptschule
  • Lehrberuf Kaufmann

Berufliche Laufbahn:

  • 1966-1985 Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter Linz
  • 1972-1985 Betriebsrat in der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
  • 1984 Abteilungsleiter der Betriebsabteilung in der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

Politische Funktionen:

  • 1973-1976 Landesvorsitzender der Sozialistischen Jugend Oberösterreich
  • 1976-1978 Bundesvorsitzender der Sozialistischen Jugend Österreich
  • Nov. 1980-1985 Gemeinderat der Stadt Linz
  • 1985 Mitglied des Linzer Stadtsenats
  • Nov. 1985-20. Oktober 1993 Stadtrat der Stadt Linz - Umweltschutz
  • seit 1985 Mitglied des Landesparteivorstandes der SPÖ Oberösterreich
  • seit 1988 Bezirksparteivorsitzender-Stellvertreter und Mitglied des Präsidiums der SPÖ Linz-Stadt
  • seit 21. Oktober 1993 Landesrat
  • seit 1994 Mitglied im Bundesparteivorstand der SPÖ
  • seit 23. Oktober 2009 Landeshauptmann-Stellvertreter
  • seit 28. November 2009 Landesparteivorsitzender der SPÖ Oberösterreich
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