Gerhard Reheis: Das hängt in erster Linie von der Pflegestufe (1 - 7) ab, zudem gibt es keinen Einheitstarif in den Tiroler Heimen, sondern pro Heim individuelle Tarife.
Biallo.at: Wie wird ein Pflegebett in Tirol finanziert? Das heißt, werden dabei auch Einkommen bzw. Vermögen eines Pflegepatienten herangezogen?
Reheis: Zuerst muss jeder Heimbewohner sein Einkommen einbringen: also beispielsweise die Pension (80 Prozent der Pension, jedoch nicht den 13. und 14. Gehalt) sowie das Pflegegeld (abzüglich einem Freibetrag).
Wenn das nicht ausreicht, um die Kosten des Heimes zu decken, kann um Mindestsicherung angesucht werden. Bevor Mindestsicherung von Land und Gemeinden geleistet wird, muss jedoch auch das Vermögen des Heimbewohners eingebracht werden.
Biallo.at: Können Ehepartner, Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgefährten mit ihrem Einkommen bzw. Vermögen zur Finanzierung herangezogen werden?
Reheis: Ehegatten und eingetragene Partner haben den Heimbewohner im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zu unterstützen . Die Höhe des Kostenersatzes ergibt sich individuell anhand der vorliegenden Einkünfte (aus Beschäftigung oder aus Vermögen ). Lebensgefährten haben grundsätzlich keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht und damit auch keine Kostenersatzpflicht hinsichtlich der anfallenden Pflegeheimkosten.
Biallo.at: Und wie ist das mit der Ex-Ehefrau bzw. dem Ex-Ehemann, das heißt Geschiedenen? Können die mit ihrem Einkommen bzw. Vermögen zur Finanzierung herangezogen werden – und wenn ja, wie?
Reheis: Soweit ein geschiedener Ehepartner auch nach der Scheidung zivilrechtlich unterhaltspflichtig ist, trifft diesen selbstverständlich auch die Kostenbeitragspflicht für die Finanzierung der Unterbringung des Ex-Gatten im Wohn- und Pflegeheim.
Reheis: Schwiegertöchter bzw. Schwiegersöhne trifft grundsätzlich keine unterhaltsrechtliche Kostenersatzpflicht gegenüber ihren Schwiegereltern.
Biallo.at: Sind Kinder für ihre Eltern oder Großeltern mit ihrem Einkommen bzw. Vermögen zu einem Beitrag verpflichtet bzw. Eltern oder Großeltern für ihre Kinder?
Reheis: Der sogenannte "Kinderregress" wurde in Tirol vor einigen Jahren abgeschafft, wie in den meisten anderen Bundesländern auch.
Eltern haben gegenüber ihren Kindern eine Unterhaltspflicht und müssen daher einen Beitrag (mit Obergrenzen) leisten.
Biallo.at: Wenn es um das Einkommen bzw. das Vermögen des Pflegebedürftigen geht – müssen da 100 Prozent seines Einkommens bzw. seines Vermögens zur Finanzierung der Pflege herhalten oder bleibt ein Taschengeld übrig?
Reheis: Es verbleiben dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension, zusätzlich der ganze 13. und 14. Monatsbezug. Beim Pflegegeld verbleiben rund 45 Euro pro Monat als Taschengeld.
Wenn auf das Vermögen zugegriffen wird, dann bis auf einen Rest von 7.000 Euro.
Biallo.at: Müssen jene, die gepflegt werden, zur Finanzierung ihrer Pflege ihr Haus ihre Eigentumswohnung oder sonstiges Eigentum verkaufen?
Reheis: Nein, aber wenn Vermögen vorhanden ist, muss dieses eingebracht werden. Üblicherweise gibt es dann eine Vorfinanzierung durch das Land, bei gleichzeitiger Sicherstellung im Grundbuch.
Biallo.at: Wie ist das mit Ehepartnern, Lebenspartnern bzw. Lebensgefährten - müssen die aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, wenn ihr Partner in ein Pflegeheim muss?
Reheis: Nein, das ist nicht erforderlich.
Biallo.at: Holt sich das Land Tirol Geld bei einem späteren Verkauf eines Hauses, einer Wohnung eines Pflegebedürftigen?
Reheis: Wenn Vermögen (zum Beispiel ein Haus oder eine Wohnung) vorhanden ist, erfolgt eine Vorfinanzierung durch das Land Tirol, jedoch gegen eine grundbücherliche Sicherstellung. Wenn dann einmal das Haus oder die Wohnung veräußert werden, muss natürlich auch der vom Land vorfinanzierte Betrag abgedeckt werden.
Biallo.at: Muss ein Pflegepatient in Tirol sein Einkommen und sein Vermögen offen legen falls er ein Pflegeheim in Anspruch nimmt?
Reheis: Nein, das Vermögen wird erst relevant, wenn der Heimbewohner um Unterstützung aus der Mindestsicherung ansucht.