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Vorsicht bei "Schnuppertagen"
 
14.10.2013

Vorsicht bei "Schnuppertagen" Wann es Anspruch auf Entlohnung gibt

Von Erwin J. Frasl
Auch im Falle von "Schuppertagen" müssen Jugendlichen für geleistete Arbeitsstunden entlohnt werden.

Bald endet für viele junge Menschen die Schulzeit und die Suche nach einer geeigneten Lehrstelle beginnt. Dabei wird den Jungendlichen vielfach von Seiten der Unternehmen angeboten, einige Tage oder gar Wochen unverbindlich in den Job zu „schnuppern“. „Dahinter steckt der Wunsch mancher Betriebe, Interessierte vorab gratis zu testen“, so Dr. Helmut Krainer, Leiter des Lehrlings- und Jugendschutzes in der Arbeiterkammer Kärnten, und verweist darauf, „dass es arbeitsrechtlich ein solches ‚Gratis-Schnuppern’ gar nicht gibt.“

Probezeit ist zulässig

Generell gilt: Bei jedem Lehrvertrag gibt es eine dreimonatige Probezeit, in welcher das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden kann. „Dies hat sowohl für den Lehrling, als auch für den Betrieb Gültigkeit“, so Krainer. Wenn ein Jugendlicher dennoch „Schnuppertage“ absolviert, ist die Rechtslage klar: „Ab dem Moment, wo nicht nur zugesehen sondern im Betrieb mitgearbeitet wird, muss die Tätigkeit bezahlt werden“, so der Experte der Arbeiterkammer..

Vorsicht: Sollte ein Jungendlicher dennoch einige Tage oder sogar Wochen unentgeltlich zur Probe gearbeitet haben, hilft die Arbeiterkammer Betroffenen, ihre Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Unternehmen auch durchzusetzen. Dafür sind jedoch genaue Aufzeichnungen erforderlich. „Jugendliche sollen während der Probezeit und an jedem Schnuppertag genau notieren, wie viele Stunden sie gearbeitet und welche Tätigkeiten sie verrichtet haben. Dann kann der Lohn nachgefordert werden“, rät Krainer.

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