Unternehmen bestrafen Kunden
Wer sich weigert, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, wird von vielen Unternehmen
„bestraft“ und mit einem Zahlscheinentgelt von einem bis fünf Euro belastet. Die
Einzugsermächtigung gibt dem Unternehmer den direkten Zugriff auf das Konto seiner
Kunden; er steuert wann und wie viel abgebucht wird und das bringt insbesondere auch
Ersparnisse beim Mahnwesen, so der VKI.
Andererseits gibt es viele Konsumenten, die diesen Zugriff auf das eigene Konto nicht ermöglichen wollen. Diese werden seit Jahren mit zusätzlichen Entgelten bestraft. Entdeckt wurde dieses „Körberlgeld“ von den Mobilfunkern. Gerade dort sind aber viele Kunden skeptisch. Immer wieder gibt es Rechnungen zu beanstanden – sei es wegen überhöhter Roaming-Gebühren, sei es wegen unbestellter Mehrwert-SMS.
Mit Einzugsermächtigung zieht der Unternehmer das Geld zunächst einmal ein und der Kunde
hat die Probleme: Er muss Einspruch erheben, das Geld rückbuchen lassen und jenen Teil
der Rechnung, der unbestritten ist, auf andere Art bezahlen (und dafür Zahlscheinentgelt
berappen).
Am 1.11.2009 ist das neue Zahlungsdienstegesetz in Kraft getreten. Dieses sieht ein
eindeutiges Verbot der Diskriminierung bestimmter Zahlungsinstrumente durch Zusatzentgelte vor. Dennoch haben viele Unternehmer nichts an ihrer Praxis geändert und schreiben dieses Entgelt weiter zur Zahlung vor. „Wir haben hunderte Beschwerden empörter Kunden, dass das Zahlungsdienstegesetz von Unternehmer einfach ignoriert wird“, sagt Dr. Julia Jungwirth, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI.
Verbandsklage gegen Mobilfunkbranche
Der VKI hat daher musterhaft gegen die Mobilfunk-Branche Verbandsklagen eingebracht.
Die erste Klage gegen T-Mobile wurde inzwischen beim Handelsgericht Wien (18 Cg 14/10p)
gewonnen. Das Gericht stellt eindeutig klar, dass das Zahlungsdienstegesetz anwendbar ist
und verwirft die Einwände der Beklagten, dass die Regelung verfassungs-, ja gar
gemeinschaftsrechtswidrig wäre. „Es freut uns, dass wir sehr rasch ein wohlbegründetes
Ersturteil erlangen konnten. Wir gehen aber davon aus, dass die Beklagte Berufung erheben
wird und letztlich der Oberste Gerichtshof entscheiden wird müssen“, so Jungwirth.
So können sich Kunden wehren
In einem anderen Verbandsklageverfahren – gegen ein Fitness-Center – stand eine ähnliche
Klausel ebenfalls auf dem Prüfstand. Auch das OLG Wien (2 R 18/10x) ging in seinem Urteil
davon aus, dass das neue Zahlungsdienstegesetz Zahlscheinentgelte verbiete. „Wir raten allen Kunden, von denen eine Zahlscheingebühr eingehoben wird, schriftlich (eingeschrieben und Kopie aufheben) gegenüber dem Unternehmen klarzustellen, dass weitere Zahlungen des Zahlscheinentgeltes kein Anerkenntnis darstellen, sondern nur "vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung bezahlt werden“, erklärt Dr. Jungwirth. „Wenn dann eine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, werden diese Unternehmen die kassierten Entgelte den Kunden zurückzuzahlen haben.“