Nach einer Abmahnung des Vereins für Konsumenteninformation im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums und nachfolgender Klage wurden Haftungsbeschränkungen der Salzburger Bank direktanlage.at nun vom Landesgericht Salzburg für gesetzwidrig erklärt.
Die Salzburger Bank direktanlage.at verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem eine Klausel, welche die Haftung der Bank für Schäden "welcher Art und Ursache auch immer" bei leichter Fahrlässigkeit der Bank ausschließt. Der Verein für
Konsumenteninformation (VKI) mahnte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums die Bank direktanlage.at ab und forderte diese wegen Unzulässigkeit jener Klausel auf, auf die Verwendung zu verzichten. Direktanlage.at gab daraufhin lediglich eine eingeschränkte Unterlassungserklärung ab, worauf der VKI Verbandsklage einbrachte. Das Landesgericht erklärte die Klausel für gesetzwidrig, so Julia Jungwirth, Juristin im Bereich Recht des VKI.
Konkret handelte es sich um folgende Klausel:
Haftungsbeschränkungen: Die Haftung der Bank ist zudem bei leichter Fahrlässigkeit in folgenden Fällen ausgeschlossen: Verzögerungen, Nicht- oder Fehldurchführung von Aufträgen, insbesondere infolge Zweifels an der Identität des Auftraggebers sowie nicht eindeutig formulierten, unvollständigen oder fehlerhaft erteilten Aufträgen; Störungen der und unberechtigte Eingriffe in die zur Auftragsentgegennahme und Weiterleitung verwendeten Kommunikationsmittel/-wege (bei Störungen ist der Kunde verpflichtet, sämtliche andere mögliche Kommunikationsmittel/-wege auszuschöpfen); Systemstörungen und unberechtigte Eingriffe bei der Bank oder bei den zur Durchführung des Auftrages von der Bank benutzten Unternehmen; erfolgte Sperren und Zugriffsbeschränkungen; verspätet, fehlerhaft oder nicht zur Verfügung gestellte Informationen, Kurse, Stück/Kennzahlen; Stammdaten oder Research-Daten; verspätete, fehlerhaft oder nicht erteilte Informationen über Auftragsdurchführungen und -stornierungen; fehlerhaft, verspätet oder nicht durchgeführte Zwangsverwertungen. Auch für andere Schäden, welcher Art und Ursache auch immer, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist die Haftung der Bank für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Verstoß der direktanlage.at gegen Konsumentenschutzrecht
Der Ausschluss der Haftung der Bank für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere im letzten Satz der Klausel "auch für andere Schäden, welcher Art und Ursache auch immer", verstößt gegen Konsumentenschutzrecht. Dies ist laut Landesgericht Salzburg, das dem Klagebegehren des VKI vollinhaltlich stattgab, unzulässig, so Julia Jungwirth vom VKI.