Kein einseitiges Vorgehen
Grundsätzlich, so die Rechtsexperten der Arbeiterkammer Oberösterreich, ist Urlaub immer im gegenseitigen Einverständnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu nehmen. Wenn Arbeitnehmer arbeitsbereit sind, dürfen Arbeitgeber nicht einfach Urlaub anordnen. Aber auch Arbeitnehmer können einen festgelegten Urlaub nicht ohne Absprache mit den Arbeitgeber verlegen oder absagen.
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Generell sollte der zustehende Urlaub bis zum Ende des Jahres, in dem er entstanden ist, verbraucht werden. „Sinn und Zweck des Urlaubs ist Erholung. In Zeiten enormer Arbeitsverdichtung sind regelmäßige Arbeitsunterbrechungen für die Gesundheit unverzichtbar“, meint der Präsident der Arbeiterkammer Oberösterreich Dr. Johann Kalliauer.
Finanzielle Ablöse von Urlaub ist verboten
Ist es nicht möglich, den gesamten Urlaub zu konsumieren, kann der Resturlaub ins nächste Jahr mitgenommen werden. Allerdings aufgepasst: Urlaub kann verjähren, und Vereinbarungen, wonach Arbeitnehmer auf ihren Urlaub verzichten und dafür eine Ablöse ausbezahlt bekommen, sind verboten.