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Urlaubsansprüche
 
30.06.2012

Urlaubsansprüche Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern

Von Susanne Kritzer
Wann kann ich auf Urlaub gehen? Bin ich an den Betriebsurlaub gebunden? Und wie viel Urlaub steht mir eigentlich zu? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Urlaub Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern Finanzportal Biallo.at
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Fragen wie diese beantworten Wolfram Lechner, Jurist der Arbeiterkammer (AK) Kärnten und seinen Kollegen alleine in seinem Bundesland mehr als hundert Mal wöchentlich. Vor allem zwei große Themenbereiche beschäftigen die Österreicher, erzählt er: "Der Verbrauch des Urlaubs und die Abgeltung der Urlaubs nach Beendigung des Dienstverhältnisses."

Wer erst im Frühjahr einen neuen Job begonnen hat und sich somit noch in seinem ersten Dienstjahr befindet, hat jetzt im Sommer nur aliquot zur Arbeitszeit Anspruch auf Urlaub. Erst nach sechs Monaten liegt der volle Urlaubsanspruch vor. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht dieser jedoch gleich mit Beginn des Arbeitsjahres in voller Höhe.

Doch wann genau der Urlaub angetreten werden kann, muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einvernehmen vereinbart werden. Am besten schriftlich! Denn nicht selten führen Missverständnisse über die genaue Urlaubszeit zu Streitigkeiten im Betrieb.

Die leidige Sache mit dem Urlaubstermin

Bei der Vereinbarung des Urlaubs darf der Urlaubstermin weder einseitig aufgezwungen noch willkürlich angetreten werden, warnt Lechner von der AK Kärnten.


Beim Betriebsurlaub etwa kann vom Arbeitnehmer nicht automatisch verlangt werden, dass er seinen Urlaub konsumiert. Ein Betriebsurlaub sollte möglichst im Vorhinein schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Doch darf nicht der gesamte Jahresurlaub vom Betriebsurlaub erfasst sein. Umgekehrt darf der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht ohne entsprechende Vereinbarung antreten oder spontan verlängern. "Es geht sowohl um die Berücksichtigung der Erholung des Arbeitnehmers, als auch um die Interessen des Betriebs", erklärt Lechner.

Wann ist Urlaub wirklich Urlaub?


Nicht als Urlaub vereinbart werden dürfen Krankenstandszeiten oder Pflegefreistellungen. So ist etwa eine von der Gebietskrankenkasse bewilligte Kur eindeutig kein Urlaub und darf nicht als solcher verbucht werden.

Erkrankt man jedoch während des Urlaubs für mehr als drei Tage, so gelten die Krankenstandstage nicht mehr als Urlaubstage. Vorausgesetzt man verständigt den Arbeitgeber unverzüglich darüber und sucht einen Arzt auf, der eine ärztliche Krankenbestätigung ausstellt.

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Vereinbarungen über Urlaubsablöse gelten nicht. "Getroffene Vereinbarungen über den Verzicht des Arbeitnehmers auf den Jahresurlaub bei gleichzeitiger Ablöse in Geld sind unwirksam", erklärt Lechner: "Dem Gesetzgeber geht es hier um die Erholung des Arbeitnehmers, dem Urlaubszweck darf damit keine Vereinbarung entgegenstehen."

In welchem Umfang Urlaubsanspruch besteht, hängt auch von der Anzahl der Dienstjahre ab. Denn nach Vollendung des 25. Dienstjahres kommen erfreulicher Weise fünf Urlaubstage hinzu.

Darüber, was für die Anrechnungszeit von 25 Dienstjahren herangezogen werden darf, herrscht häufig Unklarheit. Neben den Dienstjahren des laufenden Arbeitsverhältnisses, können
  • auch vorangegangene Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber, auch Lehrverhältnisse und
  • alle nicht länger als drei Monate unterbrochenen Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber zusammengerechnet werden.

Doch Ausnahmen bestätigen die Regel: Eine Zusammenrechnung unterbleibt, wenn eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch

  • Kündigung des Arbeitnehmers,
  • einen unbegründeten vorzeitigen Austritt oder
  • verschuldete fristlose Entlassung eingetreten ist.

Auch andere Vordienstzeiten können mit insgesamt maximal fünf zusätzlichen Jahren die Wartezeit von 25 Dienstjahre anreichern. Dies gilt für alle, die:

  • in Österreich oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ein Arbeitsverhältnis ausgeübt haben, das mindestens sechs Monate dauerte, selbständig erwerbstätig waren, sofern diese Zeit mindestens sechs Monate dauerte
  • in der Entwicklungshilfe tätig waren.

Und auch Ausbildungsjahre sind hilfreich: Schulzeiten an einer allgemein bildenden höheren, berufsbildenden mittleren oder höheren Schule bringen maximal vier zusätzliche Jahre. Fallen jedoch Schulzeiten und Vordienstzeiten bei einer Person an, so ist die gesamte Anrechnung mit insgesamt sieben Jahren begrenzt. Die Wirtschaftskammer Österreich rät hier zur Vorsicht. Denn nur die Anrechung der Schulzeit erlaubt eine Ausdehnung des Höchstrahmen von fünf auf sieben Jahren.

 

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