Wer erst im Frühjahr einen neuen Job begonnen hat und sich somit noch in seinem ersten Dienstjahr befindet, hat jetzt im Sommer nur aliquot zur Arbeitszeit Anspruch auf Urlaub. Erst nach sechs Monaten liegt der volle Urlaubsanspruch vor. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht dieser jedoch gleich mit Beginn des Arbeitsjahres in voller Höhe.
Doch wann genau der Urlaub angetreten werden kann, muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einvernehmen vereinbart werden. Am besten schriftlich! Denn nicht selten führen Missverständnisse über die genaue Urlaubszeit zu Streitigkeiten im Betrieb.
Beim Betriebsurlaub etwa kann vom Arbeitnehmer nicht automatisch verlangt werden, dass er seinen Urlaub konsumiert. Ein Betriebsurlaub sollte möglichst im Vorhinein schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Doch darf nicht der gesamte Jahresurlaub vom Betriebsurlaub erfasst sein. Umgekehrt darf der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht ohne entsprechende Vereinbarung antreten oder spontan verlängern. "Es geht sowohl um die Berücksichtigung der Erholung des Arbeitnehmers, als auch um die Interessen des Betriebs", erklärt Lechner.
Wann ist Urlaub wirklich Urlaub?
Nicht als Urlaub vereinbart werden dürfen Krankenstandszeiten oder Pflegefreistellungen. So ist etwa eine von der Gebietskrankenkasse bewilligte Kur eindeutig kein Urlaub und darf nicht als solcher verbucht werden.
Erkrankt man jedoch während des Urlaubs für mehr als drei Tage, so gelten die Krankenstandstage nicht mehr als Urlaubstage. Vorausgesetzt man verständigt den Arbeitgeber unverzüglich darüber und sucht einen Arzt auf, der eine ärztliche Krankenbestätigung ausstellt.
Doch Ausnahmen bestätigen die Regel: Eine Zusammenrechnung unterbleibt, wenn eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch
Auch andere Vordienstzeiten können mit insgesamt maximal fünf zusätzlichen Jahren die Wartezeit von 25 Dienstjahre anreichern. Dies gilt für alle, die:
Und auch Ausbildungsjahre sind hilfreich: Schulzeiten an einer allgemein bildenden höheren, berufsbildenden mittleren oder höheren Schule bringen maximal vier zusätzliche Jahre. Fallen jedoch Schulzeiten und Vordienstzeiten bei einer Person an, so ist die gesamte Anrechnung mit insgesamt sieben Jahren begrenzt. Die Wirtschaftskammer Österreich rät hier zur Vorsicht. Denn nur die Anrechung der Schulzeit erlaubt eine Ausdehnung des Höchstrahmen von fünf auf sieben Jahren.