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Steuertipp
 
14.10.2013

Steuertipp Wie Dienstnehmer heuer noch Steuer sparen können

Von Hans Hammerschmied
Auch im Jahr 2013 gilt, dass Werbungskosten, die heuer noch abgesetzt werden sollen, gemäß dem Zu- und Abflussprinzip auch unbedingt heuer bezahlt werden müssen. Dazu zählen alle Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zur unselbstständigen Tätigkeit stehen (Fachliteratur, Fortbildung, Telefon, Internet etc.).
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmerschmied

Steuerberatungskosten und der Kirchenbeitrag können als Sonderausgaben abgesetzt werden, doch auch hier muss die Zahlung vor dem 31.12.2013 erfolgen. Umgekehrt kann es sich aber auch lohnen, gewisse Aufwendungen in das nächste Jahr zu verschieben. Das empfiehlt sich vor allem dann, wenn die Einkünfte im Jahr 2014 höher sein sollten, womit unter Umständen auch die steuerlichen Ersparnisse höher ausfallen könnten.

Auch die Möglichkeit Spenden an begünstigte Organisationen als Sonderausgaben abzusetzen, sollte nicht außer Betracht gelassen werden. Neu ist, dass im Jahr 2013 erstmalig die Grenze der Absetzbarkeit bei 10,0 Prozent der Einkünfte des laufenden Jahres liegt. In den Vorjahren waren die Vorjahreseinkünfte ausschlaggebend. Überprüfen Sie aber jedenfalls auf der Seite des Finanzministeriums, ob der gewünschte Spendenempfänger wirklich begünstigt ist!
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Auch bei der Pendlerpauschale haben sich Änderungen ergeben. Sollte ein Anspruch auf Pendlerpauschale bestehen, so gebührt im Jahr 2013 einmal jährlich 1,0 Euro pro Kilometer für Hin- und Rückfahrt zum und vom Arbeitsplatz. Es besteht ein aliquoter Anspruch auf diese Pauschale, wenn zumindest vier Mal im Monat gependelt wird. Somit kommen ab 1.1.2013 auch Teilzeitkräfte in den Genuss einer aliquoten Pendlerpauschale. Der jährliche Pendlerzuschlag erhöht sich auf  400 Euro.

Nicht neu, aber trotzdem wert zu erinnern, ist die Möglichkeit Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr mit einem Betrag von bis zu 2.300 Euro pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzusetzen. Die Betreuung muss aber in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder durch pädagogisch qualifiziertes Personal erfolgen.

Biallo-Tipp:
Arbeitnehmerveranlagungen können bis zu fünf Jahre rückwirkend durchgeführt werden.

Achtung: Für das Jahr 2008 läuft also heuer die Frist aus!
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Foto: Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH ID:3467
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