Fremdsprachenlehrgänge und Sprachkurse sind gerade im Sommer besonders beliebt. Denn immer mehr Arbeitnehmer benötigen für die Ausübung ihres Berufs eine oder mehrere Fremdsprachen. „Wer einen Sprachkurs absolviert, kann die anfallenden Ausgaben im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten absetzen“, macht der Steuerexperte der Arbeiterkammer Kärnten Joachim Rinösl aufmerksam.
Voraussetzung ist, dass im laufenden Kalenderjahr Lohnsteuer bezahlt wird und die Sprachkenntnisse für die Ausübung des Berufes zumindest teilweise benötigt werden; zum Beispiel Grundkenntnisse als Kellner, Verkäufer, Telefonisten oder Sekreträrin.
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Wie Sprachkurse im Ausland steuerlich berücksichtigt werden
Steuerlich abzugsfähig sind auch Sprachkurse im Ausland. „In diesem Fall werden allerdings die Fahrt- und Unterbringungskosten meist nicht berücksichtigt, da der Aufenthalt im Ausland fast immer mit einem zusätzlichen Nutzen – einem Erholungswert – verbunden ist“, so Rinösl.