Ein Sonderausgabenerhöhungsbetrag kann jedoch zusätzlich beantragt werden, wenn für mindestens drei Kinder zumindest sieben Monate Familienbeihilfe bezogen worden ist. Dadurch erhöht sich der Höchstbetrag um 1.460,00 Euro auf 4.380,00 Euro bzw. 7.300,00 Euro. Die innerhalb des persönlichen Höchstbetrages ausgegebene Summe wird durch vier geteilt und um die jährliche Sonderausgabenpauschale von 60 Euro reduziert.
Wenn die Sonderausgaben zum Beispiel 1.600,00 Euro betragen, werden sie durch vier auf 400,00 Euro geteilt. Nach Abzug von 60,00 Euro sind somit zusätzlich 340,00 Euro steuerwirksam (bis 36.400 Euro Jahreseinkünfte). Zwischen 36.400 Euro und 60.000 Euro reduziert sich der abzugsfähige Betrag gleichmäßig. Das Sonderausgabenpauschale von 60 Euro steht in jedem Fall zu. Zu den sogenannten Topfsonderausgaben zählen v.a. Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen (Prämien von Ehepartnern und Kindern im selben Haushalt dürfen hinzugerechnet werden), Beiträge zu Pflegeversicherungen und bestimmte Aufwendungen für die Errichtung eines Eigenheims.
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