In der letzten Berichterstattung lag der Fokus auf Kapitaleinkünften, die innerhalb der Europäischen Union erzielt wurden. Wie steht es um erzielte Kapitaleinkünfte für Gelder in der Schweiz und in Liechtenstein?
Im Zuge der weltweiten Diskussion um Steuerflucht und Steuerschlupflöcher haben Österreich und die Schweiz am 13.04.2012 ein Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt abgeschlossen.
Danach werden in Österreich unversteuerte, auf Schweizer Bankkonten lagernde Gelder und unversteuerte Zinseinnahmen aus in Österreich versteuerten und in der Schweiz angelegten Geldern der Besteuerung in Österreich zugeführt und legalisiert. Für sämtliche Konten österreichischer natürlicher Personen wird eine anonyme Abgeltung in Höhe von 15 bis 38 Prozent einbehalten. Mit der Einmalzahlung gelten österreichische Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts- und Schenkungssteueransprüche sowohl hinsichtlich der Quelle als auch hinsichtlich der Erträge aus dem Vermögen als abgegolten.
Von dem Abkommen sind lediglich natürliche Personen betroffen. Privatstiftungen, sofern der jeweils Nutzungsberechtigte in Österreich ansässig ist, juristische Personen (z.B. GmbHs, AGs, Körperschaften) und Personengesellschaften sind nicht betroffen.
Möglich ist eine freiwillige Meldung in Österreich (strafbefreiende Selbstanzeige) oder die anonyme Abgeltung; Letzteres durch Überweisung an den österreichischen Fiskus mit der Folge, dass die Steuerpflicht abgegolten ist und die Bescheinigung der Schweizer Bank bei der Steuerprüfung vorgelegt werden kann.
Für Gelder aus Straftaten (Geldwäsche, kriminelle Vereinigungen), bei vor dem 13.04.2012 entdeckter Steuerhinterziehung und bei der Verbringung von „Schwarzgeld“ vor dem 01.01.2013 gilt das Abkommen nicht! Beim Transfer von Geldern in Drittländer außerhalb von Europäischen Union und EFTA müssen Schweizer Banken die wichtigsten Destinationsländer melden; eine individualisierte Meldung erfolgt nicht.
Ab 1. Jänner tritt Steuerabkommen mit Liechtenstein in Kraft
Mit Liechtenstein wurde am 29.01.2013 ein vergleichbares Abkommen geschlossen, das zusätzlich die Verwaltung von Geldern österreichischer Steuerpflichtiger auf einem Liechtensteiner oder auf einem ausländischen Depot durch liechtensteinische Trusts oder Stiftungen sowie Zuwendungen von und an Stiftungen in Liechtenstein erfasst.
Die Höhe von Abgeltungs– und Abzugsteuer ist identisch. Liechtensteiner Zahlstellen (Banken, Treuhänder) leiten die einbehaltenen Beträge anonym an den österreichischen Fiskus weiter: Bei transparenten Stiftungen (nutzungsberechtigt ist eine in Österreich ansässige Person) besteht wie bei natürlichen Personen ein Wahlrecht zwischen Offenlegung und Abzugsteuer.
Bei intransparenten Stiftungen (weder Stifter noch Begünstige haben Weisungsbefugnisse gegenüber dem Stiftungsrat) beträgt die Stiftungseingangssteuer für Zuwendungen an Stiftungen grundsätzlich 5,0 Prozent, wenn alle Dokumente dem österreichischen Fiskus offen gelegt werden; sonst 7,5 Prozent. Bei Zuwendungen von in Liechtenstein verwalteten Stiftungen an Begünstigte in Österreich wird eine Zuwendungssteuer in Höhe von 25 Prozent eingehoben. Das Abkommen tritt am 01.01.2014 in Kraft.