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Steuertipp
 
06.12.2015

Steuertipp Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern (Teil 2)

Von Raphaela Janauschek
Um über die Haftung eines Geschäftsführers zu sprechen, ist es ratsam, einen kurzen Überblick über die Pflichten zu erhalten. Hier die Details:
Haftung-GmbH-Geschäftsführer-Pflichten-Geschäftsverkehr-Vertretung-Geschäftsleitungspflichten-Arbeitspflicht-Rechnungswesen-Kontrollsystem-Vermögenssicherung-Auskunftspflichten-Unternehmensführung-Dienstgeber-Unternehmerrisik
Steuerberaterin Raphaela Janauschek ist Partnerin bei der Hammerschmied, Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs Ges.m.b.H.

Die Pflichten

Die Pflichten bestehen unter anderem aus der Vertretung der Gesellschaft im Geschäftsverkehr. Ein Geschäftsführer hat Geschäftsleitungspflichten und –befugnisse. Er hat neben einer Arbeitspflicht auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen und fachlich einwandfreien Geschäftsleitung. Darunter versteht sich unter anderem die Verantwortlichkeit für das Rechnungswesen. Der Geschäftsführer muss die Führung eines internen Kontrollsystems gewährleisten.

Die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften versteht sich von selbst. Er ist für die Aufbau- und Ablauforganisation zuständig. Zu den funktionsbezogenen Aufgaben und Pflichten zählt die Vermögenssicherung, worunter die Pflicht zur Kapitalsicherung und –erhaltung verstanden wird. Weiters hat er ausführliche Aufklärungs-, Informations- und Berichtspflichten.

Sollte ein Geschäftsführer seine Funktion niederlegen, hat er über die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner Organfunktion Auskunftspflichten.
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Geschäftsführer kann Arbeit delegieren, aber nicht die Haftung dafür

Dem Geschäftsführer obliegt ebenfalls die strategische Unternehmensführung – unter Beachtung aller gesetzlichen Pflichten. Selbstverständlich ist er auch für die Wahrnehmung der arbeitsrechtlichen Pflichten als Vertreter des Dienstgebers zuständig.

Natürlich gibt es noch weit mehr Pflichten, die ein sorgfältiger Geschäftsführer beachten muss. Diese ergeben sich aus weiteren rechtlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen, wie z.B. der Satzung, der Geschäftsordnung, Beschlüssen etc. oder lassen sich zum Teil aus anderen Gesetzen ableiten.

Das sorgfaltsmäßige Verhalten eines Geschäftsführers wird rückwirkend an den Zeitpunkt des Handelns (sog. ex ante Betrachtung) beurteilt. Hierbei wird zum damaligen Kenntnisstand des Geschäftsführers bewertet, ob sein Verhalten angemessen war.

Weiters muss jeder Geschäftsführer beachten, dass er zwar Arbeit, nicht jedoch Haftung delegieren kann.
Es ist aber auch jedem klar, dass das Unternehmerrisiko nicht der Geschäftsführer, sondern die Gesellschaft zu tragen hat. Daher hat der Geschäftsführer i.d.R. keine Erfolgshaftung!
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