Kurz vor dem Jahreswechsel müssen von Unternehmern Entscheidungen getroffen werden, die den Abschluss des Jahres und die Weichenstellung für das kommende Jahr betreffen. Alle Unternehmer haben natürlich das berechtigte Interesse, die legalen Möglichkeiten zum Sparen von Steuern bis zur Neige in Anspruch zu nehmen. Eine große Herausforderung besteht wohl darin, rechtzeitig mit dem Steuerberater den zu erwartenden Jahresgewinn zu schätzen. Nur auf dieser Grundlage kann entschieden werden, in welchem Ausmaß Ausgaben noch vor Jahresende zu tätigen bzw. Investitionsfreibeträge in Anspruch zu nehmen sind.
Kurz vor dem Jahreswechsel müssen von Unternehmern Entscheidungen getroffen werden, die den Abschluss des Jahres und die Weichenstellung für das kommende Jahr betreffen. Alle Unternehmer haben natürlich das berechtigte Interesse, die legalen Möglichkeiten zum Sparen von Steuern bis zur Neige in Anspruch zu nehmen.
Eine große Herausforderung besteht wohl darin, rechtzeitig mit dem Steuerberater den zu erwartenden Jahresgewinn zu schätzen. Nur auf dieser Grundlage kann entschieden werden, in welchem Ausmaß Ausgaben noch vor Jahresende zu tätigen bzw. Investitionsfreibeträge in Anspruch zu nehmen sind.
Bis 2012 stand jeder natürlichen Person mit selbständigen Einkünften unabhängig von der Gewinnermittlungsart der Gewinnfreibetrag von bis zu 13 Prozent des Gewinns, maximal aber 100.000 Euro zu. Hier ist es leider durch eine kompliziertere Neuregelung zu einer Verschlechterung eingetreten.
Ab der Veranlagung 2013 wird dieser Gewinnfreibetrag gestaffelt und für Gewinne ab EUR 175.000,- wie folgt reduziert: Für Gewinne zwischen EUR 175.000,- und EUR 350.000,- können nur mehr 7% und für Gewinne zwischen EUR 350.000,- und EUR 580.000,- nur mehr 4,5% geltend gemacht werden. Der Gewinnfreibetrag kann daher maximal EUR 45.350,- betragen. Für Gewinne über EUR 580.000,- gibt es überhaupt keinen Gewinnfreibetrag mehr.
Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro steht der Gewinnfreibetrag als sogenannter Grundfreibetrag jedem Steuerpflichtigen zu (max. 3.900 Euro). Soll der Gewinnfreibetrag darüber hinaus in Anspruch genommen werden, müssen rechtzeitig vor Jahreswechsel entsprechende Investitionen getätigt werden. Als Investitionen kommen nur abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren in Frage (zum Beispiel Betriebsausstattung, Maschinen, EDV). Am einfachsten ist es bestimmte Wertpapiere zu kaufen, die ebenfalls investitionsbegünstigt sind (bestimmte Anleihen bzw. Anleihen- und Immobilienfonds). Nicht in Frage kommen nicht abnutzbare Anlagen (zum Beispiel Grund und Boden), nicht körperliche Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Rechte und Patente), gebrauchte Wirtschaftsgüter oder PKWs und Luftfahrzeuge.