Gründe für eine Pflichtveranlagung sind Nebeneinkünfte von mehr als 730 Euro pro Jahr, etwa aus einem Werkvertrag, einem freiem Dienstvertrag oder aus Vermietung. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen. Auch wer mehrere Einkünfte gleichzeitig bezieht, und sei es nur für einen Tag, muss verpflichtend eine Veranlagung durchführen.
Weitere Gründe sind Zufluss von steuerpflichtigen Bezügen wie etwa Krankengeld und Insolvenz-Ausfallsgeld, die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie in der Lohnverrechnung berücksichtigte Freibeträge, wenn diese nicht zustanden.
Das Gleiche gilt für den Bezug von erhöhtem Pensionistenabsetzbetrag, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, wenn dieser nicht zustand, sowie der Berücksichtigung eines unrichtigen Pendlerpauschales oder eine unrichtige Meldung betreffend Kinderbetreuungszuschuss. Nicht zuletzt müssen Bezieher ausländischer Pensionen eine Pflichtveranlagung durchführen.
Frei- und Absetzbeträge nützen
"In fast allen Fällen kommt es durch die Pflichtveranlagung zu einer Nachforderung“, erklärt Elisabeth Holub, Steuerexpertin der Arbeiterkammer Niederösterreich: „Daher ist es wichtig, sämtliche möglichen Frei- und Absetzbeträge auszunützen, um die Nachzahlung so gering wie möglich zu halten oder sogar in eine Gutschrift umzuwandeln.“