Bevor die Sektkorken knallen und Feuerwerk den Himmel hell erleuchtet, empfiehlt es sich im alten Jahr noch einen Steuercheck zu machen. Wurden alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltung wirklich genutzt? Am 1. Jänner kann es bereits zu spät sein.
Unternehmen, die heuer noch beabsichtigen Investitionen zu tätigen, müssen darauf achten, dass die Inbetriebnahme des erworbenen Anlageguts noch vor dem 31.12. stattfindet. Ansonsten geht die Halbjahresabschreibung verloren. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 400 Euro (exklusive Ust bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
Steuercheck: Der Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte zum Jahresende steuern. Zu beachten ist allerdings, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem alten Jahr zuzurechnen sind, wenn sie zu diesem wirtschaftlich gehören. Bilanzierende Unternehmer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen nur einen gewissen Gestaltungsspielraum.
Bei der Einkommensteuer sind im Rahmen der Veranlagung 2014 Verluste erstmals mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Zuvor gab es eine Verrechnungsgrenze von 75 Prozent. Im Körperschaftsteuergesetz gibt es diese Grenze nach wie vor. Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen beachten, dass Verluste nur jeweils drei Jahre vortragsfähig sind. Ein im Jahr 2011 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelter Verlust kann daher letztmalig bei der Veranlagung 2014 verwertet werden.
Steuercheck: Was sich beim Gewinnfreibetrag ändert
Im Rahmen des Gewinnfreibetrags, der unabhängig von der Gewinnermittlungsart allen natürlichen Personen zusteht, kommt es mit der Veranlagung 2014 zu einer gravierenden Änderung. Neben Investitionen in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter, wie Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und EDV, konnten bisher eine Reihe von Wertpapieren für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden. Neben den erwähnten Sachanlagen kommen nun nur mehr Wohnbauanleihen in Frage. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig Wohnbaudarlehen zu zeichnen. Ein Engpass knapp vor dem Jahresende ist nicht auszuschließen.
Steuercheck: Spenden aus Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal zehn Prozent des Gewinns des laufenden Geschäftsjahrs steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im heurigen Jahr abgesetzt werden können, müssen bis spätestens 31.12.2014 bezahlt werden.