Das, was die anderen Länder stört, ist jenes, dass auch bei ausländischen Verfahren Auskünfte nur im Rahmen von Rechtshilfeabkommen gegeben werden und auch nur dann, wenn der gleiche Fall auch für Österreicher zu einer Kontoöffnung führen würde. Wegen kleinerer Finanzverfahren, sogenannten Finanzordnungswidrigkeiten, wird in der Regel keine Auskunft
erteilt.
Natürlich – und das jetzt für Anleger interessant – wird Einkommen aus Kapital in Österreich auch besteuert, und zwar durch eine Kapitalertragssteuer. Diese Steuer wird von der Bank mit einem fixen Steuersatz einbehalten und an das Finanzamt abgeliefert. Damit sind die Einkommenssteuer und eine eventuell anfallende Erbschaftssteuer in Österreich abgegolten. Diese Steuer wird auch als Quellensteuer bezeichnet.
Auch bei Ausländern melden die Banken nicht die Daten des Ausländers, der in Österreich Geld angelegt hat sondern führen die selbstberechneten Steuern an den Wohnsitzstaat des Anlegers ab. Die steuerpflichtige Person bleibt daher unbekannt, sei es ein Österreicher oder ein Ausländer.
Ein österreichischer Geldanleger kann wählen: entweder ist er mit diesem fixen Steuersatz (Kapitalertragsteuer 25 Prozent) einverstanden oder aber er nimmt auch die Kapitaleinkünfte in seine Steuererklärung auf und versteuert diese Einkünfte im Wege der Veranlagung je nach Steuerprogression.
Zusammenfassend gesagt gibt es in Österreich seit ca. 10 Jahren zwar keine anonymen Sparbücher und Wertpapierkonten mehr, österreichische Banken sind jedoch berechtigt und verpflichtet, auch bei Anfragen staatlicher Stellen Stillschweigen über Kontoinhaber und Kontobewegungen zu bewahren, außer es gibt einen richterlichen Auftrag.
Studium der Rechtswissenschaften in Linz, 1996 als Rechtsanwalt eingetragen; geschäftsführender Gesellschafter der Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH; fachlicher Schwerpunkt: Bauvertragsrecht, Liegenschaftsrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Anlegerrecht