Die steuerliche Abzugsfähigkeit für Spenden (als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe)
wird wesentlich erweitert. Hierauf machen die Experten der BDO Auxilia Wirtschaftstreuhand aufmerksam.
Private und Unternehmer können zusätzlich zur bisherigen Spendenregelung seit 1. Jänner 2009 Spenden an begünstigte Organisationen von der Steuer absetzen, wenn diese Spenden wie folgt verwendet werden:
Spenden für den Tier- und Umweltschutz sind weiterhin nicht steuerlich absetzbar.
Begünstigte Organisationen
Zu den begünstigten Organisationen zählen alle unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften (z.B. Vereine, Stiftungen), Körperschaften öffentlichen Rechts oder Körperschaften, deren ausschließlicher Zweck das Sammeln von Spenden ist (sogenannte „Spendensammelvereine“), die in einer beim Finanzamt 1/23 in Wien geführten Liste eingetragen sind.
Absetzbare Spenden können aber auch an vergleichbare Organisationen im EU- und EWR-Raum bezahlt werden, sofern sie in der erwähnten Liste erfasst sind. Für die Aufnahme in die Liste müssen die Organisationen durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers
nachweisen, dass sie ausschließlich und seit mindestens drei Jahren gemeinnützig tätig sind, nur in eingeschränktem Umfang bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, und die Verwaltungskosten zehn Prozent der Spendeneinnahmen nicht übersteigen. „Spendensammelvereine“ müssen sich diverse zusätzliche Nachweise durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen (z.B. Veröffentlichung der Empfängerorganisationen).
Schwierige Aufnahme in Liste der Begünstigten
Angesichts dieser Restriktionen werden nur wenige Organisationen die Aufnahme in die Liste schaffen, meinen die Experten der BDO. Die Anträge zur Aufnahme sind für das Jahr 2009 bis 15.06.2009 zu stellen. Die Listen sollen erstmalig am 31.07.2009 veröffentlicht werden und gelten dann rückwirkend für Spenden ab dem 01.01.2009.
Ab 2011 müssen alle privaten Spender, die Spende als Sonderausgaben absetzen wollen, der begünstigten Organisation auch ihre Sozialversicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte bekannt geben. Die Spendenorganisationen müssen dann bis zum 28. Februar des Folgejahres den Finanzämtern eine Liste mit den Spendern und den gespendeten Beträgen elektronisch übermitteln. Für die Jahre 2009 und 2010 genügt als Nachweis noch der Einzahlungsbeleg oder eine Bestätigung der Spendenorganisation.
Deckelung bei der steuerlichen Absetzbarkeit
Wie bei den schon bisher absetzbaren Spenden für Forschungsaufgaben und Erwachsenenbildung ist auch die neue steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für mildtätige Zwecke betragsmäßig begrenzt, und zwar:
Absetzbarkeit der Kirchensteuer
Der Maximalbetrag für die steuerliche Absetzbarkeit der Kirchensteuer wird ab 2009 von 100 Euro auf 200 Euro erhöht.
Übertragbare Optionen
Die Steuerbefreiung für Vorteile aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf den verbilligten Erwerb von Anteilen soll nur mehr für Optionen gelten, die bis zum 31. März 2009 eingeräumt werden.