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Snow-Ball-Bondes der Erste Bank
 
09.06.2010

Snow-Ball-Bondes der Erste Bank Zins- und Kündigungsklausel gesetzeswidrig

Von Erwin J. Frasl
Der Oberste Gerichtshof schützt Anleger, die Snow-Ball-Bondes der Erste Bank gekauft hatten: Kunden können nicht einfach gekündigt werden und die Erste Bank muss für Jahre mit niedrigem Euribor sehr wohl Zinsen zahlen.
Oberster Gerichtshof-OGH-Anleger-Sparer-Null Zinsen-Euribor-Snow--Erste Bank-Peter Kolba-VKI-Verein für Konsumenteninformation-Konsumenten-Verbraucher-Sparer-Kündigung-Kunden
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums Verbandsklage gegen einige Klauseln der „Snow-
Ball-Bonds“ der Erste Bank geführt und diese in wesentlichen Punkten beim Obersten
Gerichtshof (OGH) gewonnen.

Die Snow-Ball-Bonds der Erste Bank, die 2005 verkauft wurden, hatten einen hohen Fixzinssatz im ersten Vertragsjahr und variable Zinsen in den Folgejahren. Diese variablen Zinsen waren invers zum Kurs des Euribor gestaltet. Niedriger Euribor bedeutete hohe Zinsen, hoher Euribor dagegen niedrige Zinsen – bis hin zu Null.

Beim Snow-Ball X hatte die Zinsänderungsklausel noch einen besonderen Haken: Sinkt der Zinssatz einmal auf Null, dann bleibt er – aufgrund der Berechnungsformel – für den Rest der Laufzeit auf Null. Für die Bank ein gutes Geschäft, wurde dieses Produkt doch zu Zeiten eines niedrigen Euribor verkauft und war mit einem Anstieg zu rechnen.

OGH schützt die Anleger

Tatsächlich ist die Verzinsung seit September 2007 auf Null. Diese Produkte waren überdies für die Kunden für zehn Jahre unkündbar. Die Bank sollte jedoch nach Ablauf eines Jahres bereits kündigen dürfen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte sowohl gegen die Zinsänderungsklauseln als auch gegen die Möglichkeit der Bank, frühzeitig auszusteigen, den Kunden aber zu binden. Der OGH hat nun klargestellt:

  1. Die Zinsänderungsklausel des Snow-Ball X (Null bleibt Null) ist für den Kunden gröblich benachteiligend und daher unwirksam.
  2. Die Zinsänderungsklauseln der anderen Snow-Ball Bonds sind dagegen transparent und gesetzeskonform.
  3. Die Möglichkeit der Bank, den Vertrag bereits nach einem Jahr zu kündigen, ist bei gleichzeitiger Bindung des Kunden bis zum Ende der Laufzeit sachlich nicht gerechtfertigt und ebenfalls unwirksam.

„Der OGH hat hier die gröbsten Schräglagen beseitigt: Null bleibt Null ist eindeutig gesetzwidrig und die Bank kann sich von dem Produkt, wenn sie Zinsen zahlen müsste, nicht einfach durch Kündigung verabschieden“, freut sich Peter Kolba, Leiter im Bereich Recht des VKI. Das Urteil bedeutet für Konsumenten, die Snow-Ball X gekauft haben, dass die Bank nun ab September 2008 wegen des Sinkens des EURIBOR wieder Zinsen zahlen muss.

Anspruch der Kunden auf Nachzahlung

Zudem gilt: Die Kunden haben Anspruch auf Nachzahlungen und auf eine klare Festlegung, wie die Zinsen bis zum Ende der Laufzeiten im Jahr 2015 korrekt und gesetzeskonform abgerechnet wird. „Wir gehen davon aus, dass die variablen Zinssätze vergleichbarer Snow-Ball-Bonds – zum Beispiel  des Snow-Ball IX – zur Anwendung zu kommen haben“, sagt Kolba. „Wir gehen davon aus, dass die Erste Bank die klare OGH-Entscheidung respektieren und den Kunden eine faire Abrechnung anbieten wird.“ Sollte es aber Probleme geben, dann können sich die betroffenen Kunden an den VKI wenden. Dann würde man in Musterprozessen zu klären haben, welche Zinsabrechnung anzuwenden ist. Weiters ist für Snow-Ball VIII–X klargestellt, dass die Erste Bank die Verträge nicht einseitig vorzeitig kündigen kann.

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