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Wilhelm Miklas
 
28.06.2012

Wilhelm Miklas So sind Einlagen bei den Hypo-Banken geschützt

Von Erwin J. Frasl
Griechenlanddebakel, Spanienkrise und die Debatte über den Euro-Rettungsschirm rücken das Thema Einlagensicherung wieder ins Zentrum des Interesses von Anlegern. Biallo.at erkundete sich beim Generalsekretär der Hypo-Banken Wilhelm Miklas, wie die Einlagensicherung der Hypo-Banken geregelt ist.
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Generalsekretär Dr. Wilhelm Miklas vom Verband der österreichischen Landes-Hypothekenbanken

Biallo.at: Aufgrund der gesetzlichen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung in Österreich sind Einlagen natürlicher Personen seit 01.01.2010 mit einem Höchstbetrag von 100.000 Euro pro Einleger gesichert. Welche Einlagen sind durch die gesetzliche Einlagensicherung der Hypo-Banken konkret geschützt?

Wilhelm Miklas: Geschützt sind

  • die klassischen Kundeneinlagen (z.B. Sparbuch, Giro- und Gehaltskonto)
  • Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften, der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind.

Biallo.at: Welche Regeln gelten bei der gesetzlichen Einlagensicherung bei den Hypo-Banken für nicht-natürliche Personen, Unternehmen bzw. institutionelle Kunden?

Miklas: Einlagen nicht-natürlicher Personen sind seit 01.01.2011 ebenfalls bis maximal 100.000 Euro gesichert. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer OG, KG oder GesbR verfügen können, werden hinsichtlich der maximalen Sicherungshöhe als Einlage eines Einlegers behandelt.

Biallo.at: Was ist der Unterschied zwischen der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung?

Miklas: Beträge, die verzinsten oder unverzinsten Konten bei Kreditinstituten gutgeschrieben werden, sind unter den zuvor genannten Bedingungen von der Einlagensicherung erfasst. Hinsichtlich der Wertpapierverrechnung ist zu unterscheiden: Rückflüsse aus der Wertpapierverrechnung (Dividenden, Verkaufserlöse, Tilgungen etc.), die einem verzinsten Konto gutgeschrieben werden, fallen unter die Einlagensicherung; Rückflüsse auf ein unverzinstes Konto fallen unter die Anlegerentschädigung.

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Biallo.at: Wie sind Wertpapierdepots von Anlegern bei Hypo-Banken geschützt?

Miklas: Auf dem Kundendepot verwahrte Wertpapiere fallen grundsätzlich nicht in die Konkursmasse. Sie werden ausgefolgt oder auf eine andere Bank übertragen.
Hat das Kreditinstitut eigene Wertpapiere ausgegeben (Anleihen), werden diese nach der Konkursquote befriedigt. Pfandbriefe und Kommunalbriefe sind durch einen eigenen Deckungsstock in voller Höhe zu 100 Prozent und für die gesamte Laufzeit besichert.
Kann die depotführende Bank den Anlegern ihre Wertpapiere nicht zurückgeben, erhalten die Anleger (sowohl natürliche als auch nicht-natürliche Personen) eine Entschädigung von höchstens 20.000 Euro. Die Entschädigungsforderungen von nicht-natürlichen Personen sind jedoch mit 90 Prozent der ursprünglichen Forderung aus dem Wertpapiergeschäft begrenzt.

Biallo.at: Wie ist es um die Sicherheit von Bausparverträgen bestellt? Wenn jemand bei Hypo-Banken ein Sparbuch hat und zusätzlich einen Bausparvertrag abgeschlossen hat und hier bereits über ein erfreuliches Guthaben verfügt, ist dann dieses Bauspar-Guthaben auch durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt? Und wenn ja, bis zu welcher Höhe?

Miklas:
Der Hypo-Sektor selbst verfügt über keine Bausparkasse.

Biallo.at: Gibt es noch Ausfallshaftungen von Bundesländern für Hypo-Banken in Österreich? Welche Risiken werden durch derartige Ausfallshaftungen von Bundesländern noch abgedeckt?

Miklas:
Nach der 2003 getroffenen grundsätzlichen „Verständigung“ zwischen der Europäischen Kommission und der Republik Österreich bestehen kraft landesgesetzlicher Regelung auslaufende Ausfallsbürgschaften der Bundesländer für Verbindlichkeiten der Landes-Hypothekenbanken. Verbindlichkeiten, die am 02.04.2003 bestehen, sind unabhängig von ihrer Laufzeit von der Ausfallsbürgschaft umfasst. Verbindlichkeiten, die innerhalb der bis 1.April 2007 vereinbarten Übergangsfrist begründet wurden, sind weiterhin von der Ausfallshaftung gedeckt, soferne ihre Laufzeit nicht über den 30.09.2017 hinausgeht. Ausnahmen gibt es in zwei Bundesländern: die Landeshaftung für die Salzburger Landes-Hypothekenbank wurde 1992 anlässlich ihrer Einbringung in eine Aktiengesellschaft aufgehoben, die Haftung des Landes Burgenland wurde am 13.05.2006 mit dem Verkauf der Bank an die GRAWE Versicherungsgruppe beendet. Für bis zu diesen Zeitpunkten begründete Verbindlichkeiten blieb die Haftung bis spätestens 2017 bestehen.

 

 

Dr. Wilhelm Miklas

... geb. am 31.10.1948 in Wien, verheiratet.

Ausbildung:

  • Schottengymnasium (1968)
  • Jusstudium Universität Wien (1973)

Berufstätigkeit:

  • nach Gerichtsjahr Österreichische Volksbanken AG (1.6.1974 - 30.6.2005) zuletzt Vorstand (5/1999 bis 12/2001)
  • Vorstandsmitglied Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG (1.7.1997 - 30.6.2007)
  • Generalsekretär des Verbandes der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (seit 1.11.2007)
  • Vorstandsmitglied der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (seit 2/2010)

 

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