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Rechtstipp Erbschaft
 
15.01.2014

Rechtstipp Erbschaft Was, wenn der Erbe selbst verstirbt?

Von Katharina Müller
Der Erblasser verstirbt im Dezember 2013. Er hinterlässt weder Frau noch Kinder. In seinem Testament verfügte er: „Erbe meines gesamten Vermögens ist mein bester Freund Klaus.“ Aufgrund eines Unfalls verstirbt Klaus vor Abgabe der Erbantrittserklärung drei Wochen später. Er hinterlässt drei Kinder und eine Ehegattin.
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DDr. Katharina Müller, promovierte Juristin und Handelswissenschafterin, war zunächst Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) und ist seit 1999 als Rechtsanwältin in Wien tätig
Ist jemandem ein Erbrecht angefallen, verstirbt er daraufhin jedoch selbst, kann er auch das ihm angefallene Erbrecht vererben. Dieser Vorgang wird Transmission genannt und ist grundsätzlich nur zwischen dem Erbanfall und der Einantwortung möglich. Der Erbanfall verwirklicht sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Als Einantwortung versteht man den Übergang in den rechtlichen Besitz des Erben. Hierfür ist die Abgabe der Erbantrittserklärung notwendig.

Bei der Transimission ist zwischen dem Eblasser, dem Transmittent und dem Transmissar zu unterscheiden. Transmittent wird derjenige genannt, der das ihm angefallene Erbrecht vererbt (Erbe). Transmissar jener, der das Erbrecht erbt (Erbserbe).
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Bei einer Transmission ist zu unterscheiden, ob eine Transmission im engeren oder im weiteren Sinn vorliegt. Die Transmission im engeren Sinn erfolgt zwischen der Vererbung des angefallenen Erbrechts aber vor Abgabe einer Erbantrittserklärung. Der Transmissar (Erbeserbe) kann in diesem Fall selbst entscheiden, ob und welche Erbantrittserklärung er abgibt. Die Transmission im weiteren Sinn tritt erst nach Abgabe einer positiven Erbantrittserklärung ein. In diesem Fall ist der Transmissar (Erbeserbe) an die Erklärungen des Transmittenten (Erben) gebunden, wenn er die Erbschaft nach diesem annimmt.

Umgelegt auf den oben genannten Beispielfall liegt eine Transmission im engeren Sinn vor. Die drei Kinder und die Ehegattin sind als Erbsereben berechtigt, Erbantrittserklärungen abzugeben, wobei sie frei wählen können, ob und welche Erbantrittserklärung sie abgeben. Der Nachlass des Erblassers wird dem Nachlass des Erben Klaus eingeantwortet. Sodann wird über den ganzen Nachlass des Erben Klaus mit dem Erbeserben abgehandelt.
Leserkommentare
15.03.2019 15:28 Uhr - von elvira Kalte
Wa sist wenn ich sterbe. Ich bin in einem Testament bedacht , es gibt jedoch eine Tochter, die durch fehlenden Kontakt von Geburt an nur mit der Hälfte des Erbes bedacht werden sollte. Erben dann meine Kinder?
12.06.2018 14:55 Uhr - von Ferdinand Schneider
Sehr interessanter Fall! Wenn ich es richtig verstehe, sind die Frau und Kinder die Erbe, wenn der Erbe selbst verstirbt. Was passiert wenn es keine Frau und Kinder gibt? Weil ich habe einen Freund jetzt als Erbe, aber er ist allein. http://www.kanzleip.de/recht/erbrecht
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