Samstag, 27.09.2025 18:39 Uhr
RSS | Inhalt |
Rechtstipp
 
08.10.2013

Rechtstipp Tod des Gewerbeberechtigten

Von Katharina Müller
Verstirbt ein Gewerbeberechtigter und hinterlässt einen Betrieb wäre folglich der Betrieb einzustellen. Denn ohne Gewerbeberechtigung darf beispielsweise eine Bäckerei, ein Bauunternehmen oder ein Gastgewerbe nicht betrieben werden. Mit der Normierung des Fortbetriebsrechts will der Gesetzgeber die sofortige Einstellung von Betrieben aufgrund des Todesfalls des Gewerbeberechtigten verhindern. Aufgrund des Fortbetriebsrechts kann ein Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortgeführt werden.
Rechtstipp-Tod-Gewerbeberechtigter-Erlöschen-Gewerbeberechtigung-Betrieb-Bäckerei-Bauunternehmen-Gastgewerbe-Fortbetriebsrecht-Gesetzgeber-Todesfall-Zwangsverwalter-Insolvenzmasse-Verlassenschaft-Ehegatten-Kinder-Erblasser-Besitz-Nachkommen-Able
DDr. Katharina Müller, promovierte Juristin und Handelswissenschafterin
Das Fortbetriebsrecht wird nur in besonderen Ausnahmesituationen gewährt und steht u.a. dem gerichtlich bestellten Zwangsverwalter, der Insolvenzmasse, der Verlassenschaft bzw. dem überlebenden Ehegatten zu, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb aufgrund des Todesfalls übergeht. Ebenso sind die Kinder des Erblassers bis zur Vollendung ihres 24. Lebensjahres fortbetriebsberechtigt, wenn der Betrieb in ihren rechtlichen Besitz übergeht. Sind mehrere Nachkommen zum Fortbetrieb berechtigt, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.
Lesen Sie auch
Das Fortbetriebsrecht entsteht kraft Gesetz mit Ableben des Gewerbeberechtigten. Es bedarf keiner separaten Rechtsakte. Ein Verzicht auf die Fortbetriebsberechtigung ist jedoch möglich; dieser muss spätestens einen Monat nach der Entstehung des Fortbetriebsrechtes erfolgen. Trotz automatischer Entstehung des Fortbetriebsrechts muss der Fortbetriebsberechtigte einen Nachweis zur Befähigung der Ausübung des Gewerbetriebes vorweisen können. Werden die für dieses Gewerbe vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt bzw. keine Nachsicht durch die Behörde erteilt, muss ohne unnötigen Aufschub die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erfolgen. Die Behörde kann jedoch dann von der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers absehen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.
Leserkommentare
Kommentar schreiben
Name:
E-Mail:

Code hier eingeben: (neu laden)
Überschrift:
Kommentar:
Foto: Willheim Müller Rechtsanwälte ID:3456
* Anzeige: Mit Sternchen (*) gekennzeichnete Links sind Werbelinks. Wenn Sie auf so einen Link klicken, etwas kaufen oder abschließen, erhalten wir eine Provision. Für Sie ergeben sich keine Mehrkosten und Sie unterstützen unsere Arbeit.
Anzeige
|link.alt|
Tagesgeld
Nr. Anbieter Zins  
1 zur Bank
2,250 %
zur Bank
2 zur Bank
2,250 %
zur Bank
3 zur Bank
2,000 %
zur Bank
4 zur Bank
1,900 %
zur Bank
5 zur Bank
1,900 %
zur Bank
Laufzeit:3 Monate; Betrag 20.000 Euro
Gesamten Vergleich anzeigen:Tagesgeld
Sparindex
Tagesgeld
Tagesgeld-Index Österreich
Durchschnittszins, 10.000 Euro
Anzeige
Festgeld
Nr. Anbieter Zins  
1 zur Bank
1,850 %
zur Bank
2 Renault Bank direkt
1,850 %
zur Bank
3 zur Bank
1,800 %
zur Bank
4 zur Bank
1,750 %
zur Bank
5 zur Bank
1,750 %
zur Bank
Laufzeit:12 Monate; Betrag 20.000 Euro
Gesamten Vergleich anzeigen:Festgeld
Sparindex
Festgeld
Tagesgeld-Index Österreich
Durchschnittszins, 10.000 Euro
Anzeige
.
© 2025 Biallo & Team GmbH - - Impressum - Datenschutz