Verstirbt ein Gewerbeberechtigter und hinterlässt einen Betrieb wäre folglich der Betrieb einzustellen. Denn ohne Gewerbeberechtigung darf beispielsweise eine Bäckerei, ein Bauunternehmen oder ein Gastgewerbe nicht betrieben werden. Mit der Normierung des Fortbetriebsrechts will der Gesetzgeber die sofortige Einstellung von Betrieben aufgrund des Todesfalls des Gewerbeberechtigten verhindern. Aufgrund des Fortbetriebsrechts kann ein Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortgeführt werden.
Das Fortbetriebsrecht wird nur in besonderen Ausnahmesituationen gewährt und steht u.a. dem gerichtlich bestellten Zwangsverwalter, der Insolvenzmasse, der Verlassenschaft bzw. dem überlebenden Ehegatten zu, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb aufgrund des Todesfalls übergeht. Ebenso sind die Kinder des Erblassers bis zur Vollendung ihres 24. Lebensjahres fortbetriebsberechtigt, wenn der Betrieb in ihren rechtlichen Besitz übergeht. Sind mehrere Nachkommen zum Fortbetrieb berechtigt, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.
Das Fortbetriebsrecht entsteht kraft Gesetz mit Ableben des Gewerbeberechtigten. Es bedarf keiner separaten Rechtsakte. Ein Verzicht auf die Fortbetriebsberechtigung ist jedoch möglich; dieser muss spätestens einen Monat nach der Entstehung des Fortbetriebsrechtes erfolgen. Trotz automatischer Entstehung des Fortbetriebsrechts muss der Fortbetriebsberechtigte einen Nachweis zur Befähigung der Ausübung des Gewerbetriebes vorweisen können. Werden die für dieses Gewerbe vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt bzw. keine Nachsicht durch die Behörde erteilt, muss ohne unnötigen Aufschub die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erfolgen. Die Behörde kann jedoch dann von der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers absehen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.