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Rechtstipp
 
11.12.2013

Rechtstipp Das europäische Nachlasszeugnis

Von Katharina Müller
Die Anerkennung eines ausländischen Erbrechtsnachweises stößt in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten. Inhaltliche Abweichungen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten als auch unterschiedliche Wirkungen der ausgestellten Erbrechtsnachweise verhindern eine unkomplizierte Abwicklung einer grenzüberschreitenden Erbrechtssache. Das europäische Nachlasszeugnis (ENZ) soll diese Problematik lösen.
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DDr. Katharina Müller, promovierte Juristin und Handelswissenschafterin, war zunächst Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) und ist seit 1999 als Rechtsanwältin in Wien tätig
Das europäische Nachlasszeugnis (ENZ) dient dem Nachweis der Rechtsstellung der Erben, der Legatare, der Testamentsvollstrecker und des Nachlassverwalters. Das ENZ ist zwar kein vollstreckbarer Titel, es begründet jedoch die Vermutung, dass es die nach dem anwendbaren Recht (Erbstatut) bestehende Rechtslage zutreffend ausweist. Die durch das Zeugnis legitimierte Person soll ihre Position mit einheitlicher Wirkung in den EU-Mitgliedsstaaten nachweisen können. Eine Ausstellung für reine Inlandsfälle ist nicht vorgesehen. Die Verwendung des ENZ in grenzüberschreitenden Erbrechtsfällen ist nicht verbindlich.
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Die Ausstellung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Erben, Legatare, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker. Im Antragsformular müssen Angaben über den Erblasser, den Antragsteller, den beabsichtigten Verwendungszweck des ENZ, den Sachverhalt und der Berechtigung am Nachlass enthalten sein. Der Antrag hat zudem die Erklärung des Antragstellers zu enthalten, dass nach seinem besten Wissen kein Rechtsstreit in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig ist.

Austellungsstaat ist jener Mitgliedsstaat, dessen Gerichte in der Erbrechtssache international zuständig sind. Die Ausstellungsbehörde hat das Prüfungsverfahren von Amts wegen durchzuführen. Die Vorlage weiterer erforderlicher Nachweise können von Ausstellungsbehörde gegenüber dem Antragsteller verlangt werden. Es liegt im Ermessen der Ausstellungsbehörde, in welcher Form sie die Nachweise akzeptiert.
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Foto: Willheim Müller Rechtsanwälte ID:3588
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