Vorsicht Nachversteuerung
Bei steuerlicher Nutzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag muss die 1,90-Prozent-Fixzins-Obligation 2012–2017 Serie 56 dem Anlagevermögen mindestens vier Jahre gewidmet werden und eine Restlaufzeit von vier Jahren haben. Sollten die Wertpapiere vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist ausscheiden, kommt es zur Nachversteuerung, es sei denn es werden ersatzweise begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft.
Die Zinsen der Fixzins-Obligation werden jedes Jahr zu den festgelegten Terminen ausbezahlt, die Rückzahlung der Obligation zum Nennwert von 100 Prozent erfolgt ausschließlich zum Laufzeitende. Kapitalsicherheit erhält der Anleger durch die Haftung der Bank Austria mit ihrem gesamten Vermögen für die Zahlung von Zinsen und Kapital.
Vorzeitiges Ausscheiden
Sollten Investoren das Kapital jedoch vorzeitig entnehmen wollen, können sie die Fixzins-Obligation zum jeweils gültigen Marktpreis verkaufen. In diesem Fall muss jedoch beachtet werden, dass die Fixzins-Obligation während der Laufzeit Kursschwankungen unterliegt. Wird die Kapitalanlage nicht bis zum Laufzeitende beibehalten, besteht das Risiko, dass nicht die gesamte investierte Summe rückerstattet wird.