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Meldepflicht für Banken
 
12.08.2015

Meldepflicht für Banken Nationalrat beschließt „Abschleicher“-Gesetz

Von Hans Hammerschmied
Der Nationalrat hat am 7. Juli 2015 quasi in letzter Minute das Kapitalabfluss-Meldegesetz beschlossen, dass noch eine Ergänzung um Kapitalzuflüsse aus Liechtenstein und der Schweiz erhalten hat. Somit werden nunmehr die österreichischen Banken in die Pflicht genommen, für die Meldung der sogenannten „Zuschleicher“ beziehungsweise für deren Besteuerung per anonyme Einmalzahlung zu sorgen.
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied ist Seniorpartner der Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH

Umfang und zeitliche Begrenzung der Meldepflicht

Unter die Neuregelung fallen Zuflüsse von zumindest 50.000 Euro auf Konten und Depots bei österreichischen Instituten, die bezüglich der Schweiz im Zeitraum zwischen 1. Juli 2011 und 31. Dezember 2012; bezüglich Liechtensteins im Zeitraum zwischen 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2013 erfolgt sind. Die Rückwirkung wurde durch eine Verfassungsbestimmung abgesichert.

Da Zuflüsse aus anderen Staaten nicht unter das neue Gesetz fallen, ist abzusehen, dass sich hinsichtlich der Mittelherkunft zahlreiche Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben werden (zum Beispiel Nachweis bei Bareinzahlung, ob das Geld aus der Schweiz beziehungsweise aus Liechtenstein stammt).

Meldung an das Finanzamt versus anonyme Einmalzahlung

Steuerpflichtige, die von der Neuregelung betroffen sind, haben die Möglichkeit, zwischen zwei Verfahren zu wählen: Nachversteuerung der Kapitalzuflüsse per anonyme Einmalzahlung oder Meldung der Zuflüsse durch das Kreditinstitut, nötigenfalls ergänzt um eine erstattete Selbstanzeige.

Das Meldeverfahren stellt das Regelverfahren dar, die anonyme Nachversteuerung erfolgt ausschließlich auf rechtzeitige schriftliche Mitteilung des Steuerpflichtigen. Weiters besteht keine Verpflichtung der Kreditinstitute, mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen. Vielmehr hat die Meldung immer dann zu erfolgen, wenn der Steuerpflichtige keine Mitteilung zur Meldung erstattet hat. Weiters hat die Meldung des Kapitalzuflusses – anders als die freiwillige Meldung nach den Steuerabkommen mit der Schweiz bzw mit Liechtenstein - keine strafbefreiende Wirkung; eine solche kann nur durch eine rechtzeitig erstattete Selbstanzeige hergestellt werden.

Soll keine Meldung erfolgen, dann muss der Inhaber der Konten und Depots, auf denen meldepflichtige Kapitalzuflüsse verbucht wurden, bis einschließlich 31. März 2016 eine unwiderrufliche Mitteilung an das meldepflichtige Kreditinstitut machen, in der er erklärt, dass die Nachversteuerung im Wege der Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung vorzunehmen ist.

Die Einmalzahlung beträgt pauschal 38 Prozent der meldepflichtigen Vermögenswerte. Durch die Abfuhr der Steuer tritt grundsätzlich abgabenrechtliche und auch finanzstrafrechtliche Abgeltung ein. Der Steuerpflichtige erhält vom Kreditinstitut eine Bestätigung über die Abfuhr der Steuer.

Was ist zu tun?

Wurden die Einkünfte die zur Bildung der Vermögenswerte geführt haben, ordnungsgemäß und vollständig versteuert? Wenn ja, dann hat der Kontoinhaber keine Maßnahme zu setzen, sondern kann die Rückmeldung durch die Finanzbehörden aufgrund der Meldung durch die Banken abwarten.

Sollte dies nicht der Fall sein, stellt die pauschale Einmalzahlung den organisatorisch einfacheren Weg dar. Sollte dieser jedoch finanziell ungünstiger ausfallen, dann wird es sich empfehlen, eine Selbstanzeige vorzubereiten. Diese muss allerdings rechtzeitig erstattet werden und die letzten zehn Jahre umfassen. Da die Meldungen von den Kreditinstituten bis spätestens 31. Dezember 2016 zu erstatten sind, steht ausreichend Zeit für die Vorbereitung einer solchen Selbstanzeige zur Verfügung, der Zeitpunkt der Einreichung ist aber mit dem Kreditinstitut in der Praxis abzustimmen.
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