Die üblichen (Topf-)Sonderausgaben sind Kranken-, Unfall-und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und -sanierung; junge Aktien und Genussscheine; Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen, deren Erträge überdies bis zu 4,0 Prozent des Nominales weiterhin KESt-frei sind.
Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 Euro auf 5.840 Euro. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 Euro pro Jahr. Die geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel einkommensmindernd aus. Der absetzbare Betrag reduziert sich überdies bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 und 60.000 Euro gleichmäßig auf Null.