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Krankenversicherung
 
18.05.2010

Krankenversicherung So können sich Lehrlinge 200 Euro holen

Von Erwin J. Frasl
Dank Verwaltungsgerichtshof können Lehrlinge sich jetzt bis zu 200 Euro von der Krankenkasse zurückholen.
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Egal ob Lehrzeitverkürzung, Betriebswechsel oder verkürzte Lehrzeit, weil Schulzeiten angerechnet werden - Lehrlinge müssen die ersten beiden Jahre des Lehrverhältnisses keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Das hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof entschieden. Österreichs Dienstgeber können bereits bezahlte Beiträge zurückfordern und anteilig an ihre Mitarbeiter auszahlen. „Sogar nach Steuer bleiben im Schnitt rund 200 Euro pro Jahr“, sagt Gabriela Indinger, Expertin der Arbeiterkammer in Salzburg. 
Beiträge können fünf Jahre lang zurückgefordert werden
Bei auf zwei Jahre verkürzter Lehrzeit – zum Beispiel beim Anrechnen einer Schulzeit – kassierten die Gebietskrankenkassen bisher bereits nach einem Jahr Krankenversicherung. Aber eigentlich sind Lehrlinge generell zwei Jahre beitragsfrei krankenversichert. Jetzt hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die biennale Beitragsfreiheit immer gilt. Und das hat Konsequenzen:
  • Bei verkürzter Lehrzeit muss für die Dauer von zwei Jahren im Betrieb keine Krankenversicherung gezahlt werden.
  • Aber auch wer seine Lehrzeit in verschiedenen Lehrbetrieben absolviert hat, bekommt jetzt eventuell Geld zurück. Denn man ist in jedem Lehrbetrieb aufs Neue zwei Jahre beitragsbefreit. So muss unter bestimmten Umständen die gesamte Lehrzeit keine Krankenversicherung gezahlt werden.
„Die zu viel bezahlten Beiträge können fünf Jahre lang zurückgefordert werden und dürften bei einer durchschnittlichen Lehrlingsentschädigung 200 Euro pro Jahr ausmachen“, sagt Gabriela Indinger.

Aber Vorsicht: Die Pensionsversicherung wird trotzdem von der Gebietskrankenkasse abgezogen. Zurückgefordert werden kann nur die Krankenversicherung, und das muss der Dienstgeber tun. Daher sollten Betroffene sich rasch an ihre Lehrbetriebe wenden und ihren Arbeitgeber ersuchen, die Rückforderung einzuleiten.
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