Verschleierung von Kundenrechten
Die zentrale Klausel lautete: „Garantieantrag: Wenn die Kosten, aus welchen Gründen auch immer, vom Hersteller nicht gedeckt werden, werden die gesamten entstandenen Kosten vom Kunden übernommen“. Diese Klausel verschleiert dem Kunden, dass neben der vertraglichen Herstellergarantie auch ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung besteht. Dem Kunden wird suggeriert, dass es bei Reparaturen nur zwei Möglichkeiten gibt: Entweder übernimmt der Hersteller die Kosten oder aber der Kunde bleibt übrig. Handelt es sich aber um einen gewährleistungspflichtigen Mangel, so muss – innerhalb von zwei Jahren nach Kauf – die Firma Hartlauer kostenlos verbessern oder austauschen. Diese Information wird dem Kunden vorenthalten. Das verschleiert die wahre Rechtslage.
Neben Herstellergarantie greift auch gesetzliches Recht auf Gewährleistung
„Konsumenten beklagen immer wieder, dass es bei Reklamationen im Handel oft nur zwei
Reaktionen gibt: Entweder der Hersteller anerkennt eine Garantieleistung oder aber der
Kunde muss selbst zahlen – allenfalls gibt sich der Händler ,kulant‘“, so Dr. Peter
Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. „Der Begriff Gewährleistung ist vielen
Reklamationsabteilungen offenbar unbekannt.“ Klauseln wie die vorliegende verstärkt dieses
Unwissen der Kunden.
Die Kunden haben aber, wenn die Ware mangelhaft ist, mit der gesetzlichen
Gewährleistung ein durchaus „scharfes Schwert“ gegen den Händler in der Hand:
Sie können kostenlosen Austausch bzw. Verbesserung verlangen, in zweiter Linie auch
Preisminderung oder Rückabwicklung des Kaufes. „Diese Kundenrechte dürfen in den
Geschäftsbedingungen nicht verschwiegen werden“, macht Kolba aufmerksam.