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Steuerreform 2009 - Familienpaket
 
07.03.2009

Steuerreform 2009 - Familienpaket Soviel macht der Staat für Kinder locker

Von Johann Leopold
Seit 1. Jänner entfalten Verbesserungen beim Kinderabsetzbetrag, beim Kinderfreibetrag und die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ihre Wirkung.
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Kinderabsetzbetrag


Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, wurde ab 1. Jänner 2009 monatlich von 50,90 Euro auf 58,40 Euro angehoben, was eine zusätzliche Direktförderung pro Kind und Jahr von 90 Euro (= 12 x 7,50 Euro) ergibt. Die Förderung ist unabhängig von der Einkommenssituation und kommt allen Familien gleichermaßen zugute, so die Experten der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei BDO Auxilia Treuhand.

Unterhaltsabsetzbetrag

Der monatliche Unterhaltsabsetzbetrag, der im Veranlagungsverfahren jenen Steuerpflichtigen gewährt wird, die gesetzlich verpflichtende Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder leisten müssen, wurde ab 2009 auf 29,20 Euro für das erste, 43,80 Euro für das zweite und 58,40 Euro für jedes weitere Kind erhöht.

Kinderfreibetrag

Der neue Kinderfreibetrag kann ab 1. Jänner 2009 pro Kind grundsätzlich mit 220 Euro jährlich geltend gemacht werden. Er steht Kindern zu, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag bzw. Familienbeihilfe gewährt wird. Der Kinderfreibetrag vermindert die Steuerbemessungsgrundlage, wodurch die Entlastungswirkung umso größer ausfällt, je höher das Einkommen und damit der Grenzsteuersatz ist (maximale Steuerersparnis 50 Prozent).

Machen beide Elternteile den Freibetrag geltend, steht beiden je 60 Prozent des Freibetrages - jeweils 132 Euro jährlich - zu. Alleinerziehenden steht der Freibetrag von 220 Euro dann zu, wenn für das Kind vom anderen Elternteil keine Unterhaltszahlungen geleistet werden. Werden für das Kind Unterhaltszahlungen geleistet und steht dem Unterhaltspflichtigen für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann kann von jedem Elternteil ein Freibetrag in Höhe von 132 Euro in Anspruch genommen werden.

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (als außergewöhnliche Belastung
ohne Selbstbehalt) soll ab 1. Jänner 2009 bis zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Kind und Jahr möglich sein. Begünstigt sind Kinder bis zehn Jahre. Die Betreuungskosten müssen tatsächlich gezahlte Kosten sein. Werden Betreuungskosten durch einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers übernommen, sind nur die tatsächlich vom Steuerpflichtigen
darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung muss in privaten oder
öffentlichen Kinderbetreuungsinstitutionen (z.B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden, so die BDO Auxilia Treuhand.

Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers

Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser ab 1. Jänner 2009 bis zu einem Betrag von 500 Euro jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von der Lohnsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass für das Kind dem Dienstnehmer mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird.

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