Kapitaleinkünfte werden seit letztem Jahr neu besteuert – das Unterlassen der Besteuerung von Kapitalerträgen, die im Ausland generiert wurden, wurde durch die Abkommen mit der EU erschwert. Die Regelungen im Einzelnen.
Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Österreich und Einkünfte, die nicht in Österreich, aber in der EU erzielt werden: Hier gilt nach dem Endbesteuerungsgesetz die Regelung, dass die ausländische Kapitalertragssteuer (Quellensteuer) auf die Besteuerung in Österreich angerechnet wird. Der Steuerpflichtige muss also seine Einkünfte aus den Kapitalerträgen in die österreichische Steuererklärung aufnehmen und dort als Einkommen aus Kapitalerträgen veranlagen. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich mit 25 Prozent. Durch die EU-Zinsrichtlinie werden die Einkünfte an den Ansässigkeitsstaat gemeldet, ein „Verheimlichen“ ist nicht mehr möglich.
Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Österreich und Einkünfte, die außerhalb der EU erzielt werden: Bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Staat, wo Einkünfte erzielt wurden, ist die ausländischen Quellsteuer an die österreichische Steuer auf Kapitalerträge anzurechnen; wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt, erfolgt eine vollständige Besteuerung der Einkünfte. Da es keine Zinsrichtlinien bei Staaten außerhalb der EU gibt, ist der Zugriff des österreichischen Staates erschwert.
Sondervereinbarungen bestehen mit der Schweiz und Lichtenstein, dazu folgt im nächsten Beitrag ein ausführlicher Bericht.
Steuerpflichtige mit Wohnsitz außerhalb Österreichs, aber in der EU und Einkünfte, die in Österreich erzielt werden: Hier sind Einkünfte aus den österreichischen Erträgen in die Steuererklärung im Ansässigkeitsland aufzunehmen; die österreichische Quellsteuer (KESt) wird angerechnet.
Steuerpflichtige mit Wohnsitz außerhalb der EU und Einkünfte, die in Österreich erzielt werden: Kapitaleinkünfte, die nicht der EU-Zinsrichtlinie unterliegen, können in Österreich von der Kapitalertragssteuer freigestellt werden. Zu diesem Zweck muss eine sogenannte Freistellungserklärung ausgefertigt werden, die den Effekt hat, dass Österreich keine KESt mehr einbehält. Voraussetzung sind eine Legitimierung und eine Wohnsitzerklärung. Nach österreichischem Recht wird durch die Freistellungserklärung keine Steuerfreiheit im Ausland bewirkt.