Die Steuerreform 2015/2016 bringt zahlreiche Veränderungen und Neuerungen mit sich, unter anderem in Bezug auf die Immobilienertragsteuer (Immo-Est).
Die Immobilienertragssteuer betrifft die Besteuerung beim Verkauf von Immobilien. Bis zum 1. Stabilitätsgesetz 2012 gab es eine „Spekulationsfrist“ von zehn Jahren, laut der ein Gewinn bei einem Verkauf einer Liegenschaft nach 10-jähriger Behalte-Dauer nicht steuerpflichtig war. Die Regelung trat jedoch außer Kraft und wurde mit 1. April 2012 von der Immobilienertragsteuer (Immo-Est), die im Einkommensteuergesetz verankert ist, ersetzt.
Daran ändert sich auch durch die Steuerreform 2015/2016 grundsätzlich nichts. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist der Veräußerungsgewinn – der Unterschiedsbetrag zwischen Ankaufskosten und Veräußerungserlös, abzüglich etwaiger Herstellungs- und Instandhaltungskosten – sowie die Kosten für die Berechnung der Immobilienertragsteuer.
Bis 2015 wurden Immobilien mit maximal 25 Prozent besteuert, was sich jedoch mit 1. Jänner 2016 ändern wird – denn fortan wird es eine 30 prozentige Besteuerung auf Immobilien geben. Im Folgenden sollen die Auswirkungen anhand eines Fallbeispiels erörtert werden:
Eine gebrauchte, jedoch vollkommen sanierte, Wohnung wurde 2014 um 300.000 Euro erworben und soll nach 20 Jahren um 450.000 Euro veräußert werden. Der Gewinn würde, nach der alten Gesetzeslage mit 25 Prozent besteuert werden. Nach der Steuerreform 2015 erfolgt die Besteuerung mit 30 Prozent. Außerdem soll durch eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage die Abschaffung des Inflationsabschlages erwirkt werden, der beim Verkauf von Neuvermögen ab dem 11. Besitzjahr mit 2,0 Prozent pro Jahr (maximal erlaubt sind 50 Prozent) angesetzt werden kann.
Beispiel: Bisher wurde daher die Immobilienertragsteuer wie folgt berechnet:
450.000 Euro Verkaufspreis
- 300.000 Euro Anschaffungskosten
= 150.000 Euro
- 30.000 Euro Inflationsabschlag je
2,0 Prozent ab dem 11 Jahr
= 120.000 Euro Veräußerungsgewinn
30.000 Euro = 25 Prozent Immobilienertragsteuer von 120.000 Euro
Beispiel: Ab Jänner 2016 wird die Immobilienertragsteuer wie folgt berechnet
450.000 Euro Verkaufspreis
- 300.0000 Euro Anschaffungskosten
= 150.000 Euro Veräußerungsgewinn
45.000 Euro = 30 Prozent Immobilienertragsteuer von 150.000