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Gebühren- und Grunderwerbsteuerpflicht
 
02.03.2009

Gebühren- und Grunderwerbsteuerpflicht Steuertücken bei Hausverlosungen

Von Johann Leopold
Verlosungen von Häusern haben in Österreich für Aufsehen gesorgt. Das Finanzministerium stellt nun klar, was Verloser und Gewinner in Sachen Hausverlosung unbedingt beachten müssen. Bisher noch ungeklärt: Gibt es bei Hausverlosungen Probleme mit den Geldwäschebestimmungen oder dem Strafrecht?
Hausverlosung Gebühren- und Grunderwerbsteuerpflicht Finanzportal biallo.at
In jüngster Zeit machen Verlosungen von schwer- oder unverkäuflichen Liegenschaften als neuer Vermarktungsweg auf sich aufmerksam. Im Zusammenhang mit derartigen Verlosungen stellen sich wichtige verkehrssteuerliche Fragen, macht die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft BDO Auxilia aufmerksam. Sie verweist auf die folgende Rechtsmeinung des Bundesministerium für Finanzen (BMF):
  • Objektverlosungen von privaten Personen (ohne Wiederholungsabsicht) fallen nicht unter das Glückspielgesetz und sind demnach ohne Bewilligung zulässig.
     
  • Bei Objektverlosungen fallen allerdings Gebühren für Glücksverträge an. Diese betragen zwölf Prozent vom Gesamtwert aller Loseinsätze. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt des (ersten) Losverkaufs. Achtung: Die Gebührenschuld entsteht auch dann in vollem Umfang, wenn nicht alle Lose verkauft werden oder wenn die Verlosung nicht stattfindet!
     
  • Bei der Objektverlosung von Liegenschaften fällt Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung, nach Ansicht des Bundesministerium für Finanzen ist dies bei einer Objektverlosung der Betrag, welcher sich aus der Anzahl aller verkauften Lose multipliziert mit dem Lospreis ergibt. Die derzeit bekannten Vertragsbedingungen der Objektverlosungen sehen vor, dass die Grunderwerbsteuer vom Objektverloser übernommen wird. Auf die entsprechende Vertragsbedingung ist vor Kauf eines Loses unbedingtzu achten.
     
  • Abseits der verkehrsteuerlichen Folgen hat der Objektverloser auch einkommensteuerliche Folgen zu beachten, wenn er sich noch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist des EStG befindet.
Ungeklärte Rechtsfragen

Allerdings gibt es bei derartigen (Haus-)Verlosungen noch Rechtsprobleme anderer Art: Zum einen mit den Geldwäschebestimmungen, zum anderen mit der strafrechtlichen Einordnung. Paragraf 168 Strafgesetzbuch verbietet ausdrücklich und ausnahmslos Glücksspiele, bei dem Gewinn und Verlust „ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen“. Ob der vom Bundesministerium für Finanzen festgestellte Wegfall der Bewilligungspflicht diese Verlosungen auch strafrechtlich saniert, ist derzeit noch ungeklärt.

BDO International

Die BDO International ist ein weltweit tätiges Netzwerk von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Experten aus dem Bereich Financial Advisory. Rund 32.000 Mitarbeiter aus 110 Ländern beraten nationale und internationale Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen. Heute ist das Netzwerk die weltweit fünftgrößte Beratungs- und Prüfungsorganisation und setzte im Jahre 2007 3,3 Milliarden Euro um.

BDO-Gruppe Österreich

Die 1976 in Wien gegründete Auxilia Treuhand GmbH wurde 1994 Mitglied der BDO International und zählt heute zu den größten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen Österreichs. 2007 erzielte die BDO-Gruppe Österreich mit rund 270 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Umsatz von 32 Millionen Euro. Sie betreut Klienten aus dem Industrie-, Handels-, Finanz-, und Dienstleistungsbereich.

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