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Steuertipp
 
07.12.2015

Steuertipp Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern - Teil 3

Von Raphaela Janauschek
In der Krise treffen den Geschäftsführer strenge Pflichten zum Schutz des Gesellschaftsvermögens wie die Pflicht zur Einberufung einer Generalversammlung.
Geschäftsführer-Pflichten-Gesellschaftsvermögens-Generalversammlung-Stammkapital-Verlust-Reorganisationsverfahren-Unternehmensreorganisationsgesetz-URG-Kennzahlen-Eigenmittelquote-fiktive Schuldentilgungsdauer-Aufsichtsrat-Insolvenzfall-&am
Steuerberaterin Raphaela Janauschek Partnerin bei der Hammerschmied, Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs Ges.m.b.H.

So haftet der Geschäftsführer im Insolvenzfall

Ihn trifft die Pflicht zur Beantragung eines Reorganisationsverfahrens nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), wenn die hierfür relevanten Kennzahlen unter- bzw. überschritten werden. Die Kriterien für einen Reorganisationsbedarf sind die Eigenmittelquote (von mindestens 8,0 Prozent) und die fiktive Schuldentilgungsdauer von höchstens 15 Jahren. Wird lediglich eine der beiden Kennzahlen verletzt, besteht kein Reorganisationsbedarf. Sollte die Beantragung ausbleiben und auch weder Aufsichtsrat oder Generalversammlung davon in Kenntnis gesetzt worden sein, haftet der Geschäftsführer im Insolvenzfall der Gesellschaft für einen Betrag bis zu 100.000 Euro.

Wann ein Insolvenzantrag gestellt werden muss

Nach Eintritt einer Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit trifft den Geschäftsführer umgehend - spätestens aber nach 60 Tagen ab Eintritt - die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung. Sollte der Insolvenzantrag verschleppt worden sein, haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft und den Gläubigern für den Schaden aus der Verschleppung.
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Wann Überschuldung vorliegt

Überschuldung liegt vor, wenn das Aktivvermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und auch in Zukunft nicht mehr mit einer positiven Unternehmensentwicklung zu rechnen – keine positive Fortbestehensprognose - ist. Von Zahlungsunfähigkeit spricht man, wenn die Gesellschaft bereits fällige Verbindlichkeiten mangels vorhandener liquider Mittel nicht mehr bezahlen kann und auch in absehbarer Zeit an keine liquiden Mittel kommen wird.

Der Geschäftsführer kann jederzeit seinen Rücktritt erklären, womit auch der Zeitraum seiner potentiellen Haftung endet.

Der Geschäftsführer kann für offene Abgabenschulden der GmbH herangezogen werden. Auch ehemalige Geschäftsführer sind hiervon nicht ausgenommen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Geschäftsführers sind die Uneinbringlichkeit der Steuerforderung bei der GmbH, eine Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten durch den Geschäftsführer, das Verschulden des Geschäftsführers – eine leichte Fahrlässigkeit reicht bereits, um den Zusammenhang zwischen Uneinbringlichkeit der Abgaben und der Pflichtverletzung herzustellen.

Wann der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu empfehlen ist

Ab einer gewissen Größe der vertretenen Gesellschaft empfiehlt sich auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung („Manager-Haftpflicht – D&O Versicherungen“), wobei insbesondere auf eine auf den jeweiligen Einzelfall abgestellte, hinreichende Deckungssumme geachtet werden sollte. Solche Versicherungen werden der Art nach zu den Berufshaftpflichtversicherungen gezählt. Hierbei schließt ein Unternehmen für seine Organe und leitenden Angestellten eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ab.

Mag. Raphaela Janauschek

  • seit Februar 2015: Hammerschmied, Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs Ges.m.b.H. ,Partnerin
  •  seit März 2012: Hammerschmied, Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs Ges.m.b.H., Steuerberaterin (· Abschlussprüfungen, · Steuerberatung, · Teamleitung)
  •  laufend: Vortragende bei der Kammer der Wirtschaftstreuhändern, - Mitglied im Fachsenat für Unternehmensrechnung und Revision in den Arbeitsgruppen
    und Unternehmensrecht,
    - Mitglied der Subarbeitsgruppe Prüfungen von Rechenschaftsberichten nach dem Parteiengesetz des Fachsenats für Unternehmensrechnung und Revision
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