Bei Grundstückserwerben bei denen die Steuerschuld nach dem 01. Juni 2014 entsteht, kommt es künftig zu folgenden Änderungen, die wir in aller Kürze für Sie zusammengefasst haben: Die Bemessungsgrundlage sowie der Steuersatz der Grunderwerbsteuer (GreSt) sind künftig davon abhängig, ob ein Erwerb im Familienverband stattfindet oder außerhalb desselben.
Zum Familienverband gehören: der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, ein Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind.
Steuersatz innerhalb des Familienverbandes
Innerhalb des Familienverbandes beträgt der Steuersatz 2,0 Prozent. Beim Erwerb durch eine dieser Personen ist sowohl bei entgeltlichen (zum Beispiel Kauf, Übergabe gegen Ausgedinge) als auch bei unentgeltlichen (zum Beispiel Schenkung, Erbschaft) Vorgängen der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer. Kann allerdings nachgewiesen werden, dass 30 Prozent des gemeinen Wertes (Verkehrswertes) geringer sind als der dreifache Einheitswert, dann ist dieser nachgewiesene Wert die Bemessungsgrundlage.
Das gilt jetzt beim Erwerb von land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken
Beim Erwerb von land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken durch eine dieser Personen ist – wenn die Steuerschuld ab dem 1. Jänner 2015 entsteht - sowohl bei entgeltlichen (zum Beispiel Kauf, Übergabe gegen Ausgedinge) als auch bei unentgeltlichen (zum Beispiel Schenkung, Erbschaft) Vorgängen der einfache Einheitswert die Bemessungsgrundlage. Dieser Einheitswert wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015 neu festgestellt. Bis zum 31.Dezember 2014 gilt als Bemessungsgrundlage der zweifache (aber der „alte“) Einheitswert.
Bei entgeltlichen Erwerben durch Personen außerhalb des Familienverbandes ist – wie schon bisher – grundsätzlich die Gegenleistung die Bemessungsgrundlage.
Ist keine Gegenleistung vorhanden (Schenkung) oder kann diese nicht ermittelt werden oder ist die Gegenleistung geringer als der gemeine Wert (Verkehrswert) des Grundstückes, ist der gemeine Wert (Verkehrswert) die Bemessungsgrundlage; dies gilt auch bei Erbschaften (außerhalb des Familienverbandes).
Der Steuersatz beträgt – unverändert – 3,5 Prozent.
Der gemeine Wert ist entweder nachzuweisen (etwa durch ein Schätzungsgutachten) oder zumindest glaubhaft zu machen (zum Beispiel durch den Kaufpreis, wenn das Grundstück kurz vor der Übertragung gekauft wurde oder durch vergleichbare Verkäufe in der näheren Umgebung).
Was sich beim „Betriebsfreibetrag“ geändert hat
Der „Betriebsfreibetrag“ von 365.000 Euro steht weiterhin nur bei unentgeltlichen Erwerben zu, neu ist aber die Beschränkung auf Erwerbe im Familienverband. Erwerbern außerhalb des Familienverbandes steht der Freibetrag somit nicht mehr zu.
Bei Grundstückserwerben im Zusammenhang mit Vorgängen, die dem Umgründungssteuergesetz unterliegen, bleibt weiterhin der zweifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage.
Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich mit Vertragsabschluss. Ist ein Vertrag aber von einer aufschiebenden Bedingung abhängig, entsteht die Steuerschuld mit Eintritt der Bedingung. Bei Erbschaften entsteht die Steuerschuld grundsätzlich mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung. Allerdings gibt es dazu Übergangsbestimmungen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl der „alten“ Rechtslage ermöglichen.