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Brasilien
 
12.06.2014

WM 2014 Brasilien Die WM am Arbeitsplatz

Von Erwin J. Frasl
Heute geht`s los in Brasilien: Die WM beginnt. Für den ein oder anderen werden die Fußballspiele auch während der Arbeitszeit laufen. Die Spielregeln zur WM im Arbeitsrecht.
Fußball-Weltmeisterschaft
WM 2014 - Jetzt wird angepfiffen

WM 2014: Fernsehen am Arbeitsplatz nicht erlaubt

Internet, Radio und Fernsehen werden die Fußball-Fans laufend über die Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien informieren. Aber Vorsicht: „Grundsätzlich ist der TV-Konsum am Arbeitsplatz nicht Vertragsbestandteil und somit nicht erlaubt. Deshalb ist es sinnvoll, dafür die Erlaubnis vom Arbeitgeber zu holen“, informiert der Arbeitsrechtsexperte der Arbeiterkammer Kärnten, Robert Astner. Wird der TV-Konsum während der Arbeitszeit hingegen generell gestattet, wie zum Beispiel in Lokalen und Wettbüros, muss keine Zustimmung eingeholt werden. Probleme entstehen aber dann, wenn die geforderte Arbeit nicht erbracht wird.

WM 2014: Wann Sie Spiele im Radio verfolgen dürfen

Wird seitens des Arbeitgebers der Radiokonsum während der Dienstzeit gestattet, dürfen Dienstnehmer auch während der Fußball-Weltmeisterschaft die Spiele im Radio mit verfolgen - sofern die Arbeitsleistung erbracht wird. Ist die Privatnutzung des Internets erlaubt, können Spielergebnisse online abgerufen werden.

WM 2014: Wann Sie während der WM Urlaub machen dürfen

Möchten Beschäftigte während der Fußball-Weltmeisterschaft Urlaub nehmen, muss dies mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Dabei muss auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers und die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht genommen werden. „Es ist nicht möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaubstermin einseitig aufzwingt. Umgekehrt darf der Arbeitnehmer den Urlaub nicht einseitig antreten oder willkürlich verlängern“, so Astner. Bleibt ein hartnäckiger Fußballfan dennoch ohne Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit unerlaubt fern, so droht ihm eine fristlose Entlassung.

WM 2014: Vorsicht bei Alkoholkonsum

Generell gilt: Entweder ist der Umgang mit Alkohol im Betrieb in einer Betriebsvereinbarung geregelt, oder der Arbeitgeber untersagt durch eine einseitige Weisung den Konsum während der Dienstzeit. Das Verbot kann sich auf den gesamten Arbeitstag, also Arbeitszeit und Pausen, beziehen. „Ein Verstoß kann mit Disziplinarmaßnahmen oder sogar mit der Auflösung des Dienstverhältnisses geahndet werden“, macht Astner aufmerksam.

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