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Auszeit vom Job
 
17.01.2014

Auszeit vom Job Von Bildungskarenz bis Papa-Monat

Von Susanne Kritzer
Weiterbildung, Papa-Monat, einfach vogelfrei: Unter welchen Voraussetzungen es eine Auszeit vom Job gibt und was Sie beachten müssen, um Ihre Option auf die Rückkehr in den Job nicht zu verlieren.
Auszeit vom Job Von Bildungskarenz bis Papa-Monat – Möglichkeiten für eine Job-Pause Familienhospizkarenz Weiterbildungsgeld

Peter möchte endlich mehr Zeit seinem Sinologiestudium widmen. Denn neben Berufstätigkeit und Familie kommt im Alltag sein Interesse für die chinesische Sprache viel zu kurz. Die Bildungskarenz ist für ihn und eine steigende Zahl der ÖsterreicherInnen die ideale Lösung, um für eine befristete Zeit aus dem Job auszusteigen.

Weiterbildungsgeld unterstützt Lernwillige

Die Bildungskarenz muss zwischen Arbeitnehmer und –geber vereinbart werden. Voraussetzung dafür ist jedoch das Vorliegen einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten. Die in Anspruch genommene Karenz muss sich auf einen Zeitraum zwischen zwei bis maximal zwölf Monaten erstrecken wobei auch eine Aufteilung auf vier Jahre mit je zwei Monaten Bildungskarenz möglich ist. Verpflichtend ist der Nachweis von Weiterbildung (Studium, Kurse, Seminare,…) im Ausmaß von grundsätzlich mindestens 20 Wochenstunden.

Unterstützt wird der Lernwillige dabei durch das Weiterbildungsgeld, das der Höhe des Arbeitslosengeldes entspricht, den gleichen Bezugsbedingungen (Mindestmaß an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen) unterliegt und beim zuständigen AMS beantragt wird. Wem damit das Geld knapp wird, kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen.

Der Papa-Monat

Eine andere Möglichkeit sich kurzfristig anders zu betätigen, stellt der sogenannte Papa-Monat dar. Leider befindet sich die verpflichtende Einführung des Papa-Monats in der Privatwirtschaft noch in Diskussion. Doch vielerorts wird er auch dort schon angeboten. Im öffentlichen Dienst gibt es ihn bereits: Dort können Väter in den ersten zwei Monaten nach der Geburt ihres Kindes maximal vier Wochen zu Hause bleiben. Eine Entgeltfortzahlung besteht jedoch nicht.

Auch wenn der Anteil der Väter in Karenz noch immer gering ist, so wird die geteilte Elternkarenz in Österreich immer mehr angenommen. Ein Elternteil alleine kann maximal 30 Monate Kinderbetreuungsgeld beziehen, dem Partner stehen in diesem Fall weitere sechs Monate zu. Der Arbeitgeber muss die Elternkarenz bis zum vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes gewähren, ist aber währenddessen von der Bezahlung des Gehalts entbunden. Wesentlich ist, dass der Arbeitsvertrag während dieser Zeit aufrecht bleibt. Karenzbezieher erhalten Kinderbetreuungsgeld, wobei sie aus verschiedenen Modellen wählen können: Je nach Variante gibt es eine Pauschale oder einen einkommensabhängigen Betrag von maximal 80 Prozent der Letzteinkünfte, maximal jedoch 66 Euro pro Tag.

Einfach vogelfrei

Möchte man für bestimmte Zeit wirklich vogelfrei leben, so muss man den Arbeitgeber durch gute Argumente von einer freien Job-Auszeit, die nicht mit inhaltlichen Verpflichtungen verbunden ist, überzeugen. Dann kann die vereinbarte Zeit zwar nach Lust und Laune für Reisen und Erholung verwendet werden, allerdings besteht währenddessen kein Kündigungsschutz - außer er wurde ausdrücklich vereinbart. Ebenso besteht hier kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Daher empfiehlt sich, eine konkrete Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen wie etwa die Einrichtung eines sogenannten Langzeitkontos, auf dem Urlaubsansprüche, Überstunden und auch Gehalt angespart werden können. So kann über mehrere Jahre regelmäßig weniger Gehalt ausbezahlt und der Differenzbetrag dann im Rahmen der Auszeit ausgeschüttet werden. So bleibt ein regelmäßiger Gehaltsbezug aufrecht.

Familienhospizkarenz wird immer wichtiger

Von besonders großer Bedeutung in unserer immer älter werdenden Gesellschaft ist die Familienhospizkarenz. Sie ermöglicht ein im Sterben liegendes Familienmitglied zu begleiten oder schwerst kranke Kinder zu pflegen und muss beim Arbeitgeber in schriftlicher Form beantragt werden. Diese kann in einer Verringerung oder Änderung der Arbeitszeiten oder in einer gänzlichen Freistellung bestehen. Die Zeit der Familienhospizkarenz kann für sechs bis längstens neun Monate beantragt werden. Zum Schutz des Pflegenden ist bis zu vier Wochen nach Ende der Familienhospizkarenz eine Kündigung nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes möglich. Während der Karenzierung bleibt die Kranken- und Pensionsversicherung aufrecht. Urlaubsansprüche und Sonderzahlungen werden aliquotiert. Um einen vollständigen Einkommensausfall abzufedern, gibt es die Möglichkeit eines Familienhospizkarenz-Zuschusses für einkommensschwache Familien.

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