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Erbrecht 2017
 
28.11.2016

Erbrecht 2017 Das ändert sich für Ihr Testament und die Erben

Von Daniela Stefan
Ab 2017 treten eine Reihe von Änderungen beim Erbrecht in Kraft. Zum Beispiel können Lebensgefährten in bestimmten Fällen erben, Vorfahren hingegen nicht mehr.
Erbrecht 2017 Das ändert sich für Ihr Testament und die Erben
Zum 1. Jänner wird einiges anders beim Erben.
Es ist die größte Erbrechtsreform in Österreich seit etwa 200 Jahren: Mit 1. Jänner 2017 treten Änderungen in Kraft, die sowohl die Erben als auch die Verfasser von Testamenten betreffen. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

- Vorfahren, also Eltern, Großeltern oder auch Urgroßeltern haben kein Recht mehr auf den Pflichtteil. Dieses haben nur noch Nachfahren.

- Lebensgefährten sind im Normalfall zwar nach wie vor nicht pflichtteilsberechtigt. Für den Fall, dass es keine gesetzlichen Erben gibt, erhalten sie aber ein außerordentliches Erbrecht. Sprich anstatt wie bisher dem Staat, fällt das Erbe in solchen Fällen dem Lebenspartner des Verstorbenen zu. Voraussetzung ist aber, dass die Partner zum Zeitpunkt des Todes noch zusammen waren und schon mindestens drei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

- Bei einer Scheidung ist der Widerruf eines Testaments nicht mehr nötig, sondern es wird automatisch aufgehoben.

- Wer einen Angehörigen gepflegt hat und dies unentgeltlich und mindestens 20 Stunden pro Woche, wird im Erbrecht gesondert berücksichtigt, sprich der pflegenden Person steht mehr zu als den anderen Verwandten.

- Neu ist außerdem, dass der Pflichtteil bis zu zehn Jahre gestundet werden kann. Das betrifft vor allem die Erben von Unternehmen: Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen verkauft werden müssen, damit die Haupterben dem oder den anderen den Pflichtteil auszahlen können.
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Worauf Sie beim Verfassen des Testaments achten müssen

Wenn Sie Ihren letzten Willen zu Papier bringen, gilt es auch neue Formvorschriften zu beachten, zumindest dann, wenn Sie ihn nicht handschriftlich, sondern per Computer verfassen. Damit solche Testamente gültig sind, braucht es künftig neben der eigenhändigen Unterschrift nämlich auch eine „eigenhändige Bekräftigung“. Das heißt, man muss etwa „diese Urkunde enthält meinen letzten Willen“ handschriftlich hinzufügen. Außerdem müssen drei Zeugen die Urkunde so unterfertigen, dass ihre Identität später feststellbar ist, also zumindest mit Geburtsdatum.

Hintergrund dieser Änderung ist, dass Testamente vor Fälschungen sicher sein sollen. Sie betrifft aber nur neue Testamente. Haben Sie Ihr Testament bereits vor 1.1.2017 verfasst, gilt es natürlich weiterhin.

Neue, EU-weite Regelungen

Schon seit August 2015 in Kraft sind Änderungen, die die europäische Erbrechtsverordnung brachte. Die wesentliche Neuerung dabei ist, dass anders als früher nun nicht mehr das Erbrecht jenes Landes gilt, in dem der Verstorbene die Staatsbürgerschaft hatte. Stattdessen ist das Recht des Landes anzuwenden, wo er sich zuletzt aufgehalten hat. In der Praxis können Sie also in zwei Fällen betroffen sein:

- Erstens wenn Sie Nichtösterreicher sind, Ihren Lebensmittelpunkt nun aber in Österreich haben, dann gilt jetzt österreichisches Erbrecht.

- Zweitens wenn Sie österreichischer Staatsangehöriger sind, der im Ausland lebt, dann gilt für Ihre Verlassenschaft nun das dortige Recht.

Gerade rund um Allerheiligen beschäftigt uns jedes Jahr die Frage, wie man am besten für seine Nachfahren vorsorgt. Einige Tipps, was für den Fall von Krankheit, Unfall oder Tod zu tun ist, lesen Sie auch unter "Was Sie für Ihre letzte Lebensphase regeln können".
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