Biallo.at: Wie viel kostet in Niederösterreich für einen Pflegebedürftigen ein Bett in einem Pflegeheim?
Barbara Schwarz: Etwa 35.000 Euro pro Jahr – das ist der Bruttoaufwand, ohne Eigenleistung der Pflegepatienten.
Biallo.at: Wie wird ein Pflegebett in Niederösterreich finanziert? Das heißt, werden dabei auch Einkommen bzw. Vermögen eines Pflegepatienten herangezogen?
Schwarz: Das Land Niederösterreich übernimmt zunächst für den hilfsbedürftigen Pflegebedürftigen die gesamten Unterbringungskosten im Pflegeheim. Der Pflegebedürftige hat nachstehendes Einkommen als Eigenleistung einzusetzen:
Ebenso hat der Pflegebedürftige sein verwertbares Vermögen einzusetzen. Vom Vermögen des Pflegebedürftigen bleiben anrechenfrei:
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Für Angehörige kann es teuer werden
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Wie die Kosten abgewälzt werden sollen
Pflegekosten
Pflege solidarisch finanzieren
Festgeld
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Festgeld
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Schwarz: Nein, seit 1. Jänner 2008 gibt es in Niederösterreich keinen Regress mehr auf das Einkommen der Ehegatten, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährten, Großeltern, Kinder und Enkelkinder. Das Vermögen der genannten Personen wurde bereits in der Vergangenheit und auch jetzt nicht zur Finanzierung herangezogen.
Biallo.at: Und wie ist das mit der Ex-Ehefrau bzw. dem Ex-Ehemann, das heißt Geschiedenen? Können die mit ihrem Einkommen bzw. Vermögen zur Finanzierung herangezogen werden – und wenn ja, wie?
Schwarz: Nein, auch hier gibt es keinen Regress.
Biallo.at: Wird auch das Einkommen bzw. Vermögen von Schwiegertöchtern bzw. Schwiegersöhnen bei der Finanzierung eines Pflegebedürftigen belastet?
Schwarz: Nein, mangels Unterhaltsverpflichtung der Schwiegerkinder gegenüber dem Pflegebedürftigen kein Regress.
Biallo.at: Sind Kinder für ihre Eltern oder Großeltern mit ihrem Einkommen bzw. Vermögen zu einem Beitrag verpflichtet bzw. Eltern oder Großeltern für ihre Kinder?
Schwarz: Kein Regress gegenüber Kindern für ihre pflegebedürftigen Eltern oder Großeltern.
Ein Regress gegenüber Eltern oder Großeltern von pflegebedürftigen Kindern aus dem Einkommen ist gesetzlich grundsätzlich möglich, hat allerdings in der Praxis jedoch keine Relevanz bei Pflegeheimunterbringungen. Grund ist, dass Pflegeheimaufnahmen aufgrund altersbedingter Pflegebedürftigkeit erfolgen.
Biallo.at: Wie ist das mit Ehepartnern, Lebenspartnern bzw. Lebensgefährten - müssen die aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, wenn ihr Partner in ein Pflegeheim muss?
Schwarz: Nein, wenn der/die Ehepartner, der/die eingetragene Partner/in oder der/die Lebensgefährte/in in der gemeinsamen Wohnung des Pflegebedürftigen wohnen, stellt die Wohnung anrechenbares Vermögen dar. Die genannten Personen müssen daher nicht ausziehen. Allerdings können die offenen Sozialhilfekosten auf der Liegenschaft bzw. dem Liegenschaftsanteil des Pflegebedürftigen grundbücherlich sichergestellt werden.
Biallo.at: Holt sich das Land Geld bei einem späteren Verkauf eines Hauses, einer Wohnung eines Pflegebedürftigen?
Schwarz: Wenn die offenen Sozialhilfekosten grundbücherlich sichergestellt sind, ändert sich bei einem Eigentümerwechsel der Wohnung für das Land nichts, da die offenen Sozialhilfekosten weiterhin im Grundbuch bestehen bleiben.
Biallo.at: Was gilt, für den Fall, dass der Pflegebedürftige verstirbt?
Schwarz: Die Verlassenschaft bzw. die Erben (ab der Einantwortung) übernehmen die Kostenersatzverpflichtung des verstorbenen Pflegebedürftigen. Die Erben haften allerdings nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. In der Praxis meldet das Land die offenen Sozialhilfekosten zur Verlassenschaft des verstorbenen Pflegebedürftigen an. Die offenen Sozialhilfekosten werden dann im Regelfall aus der Verlassenschaft beglichen.
Biallo.at: Muss ein Pflegepatient sein Einkommen und sein Vermögen offen legen falls er ein Pflegeheim in Anspruch nimmt?
Schwarz: Ja, der Pflegebedürftige muss sein gesamtes Einkommen und Vermögen bereits im Heimaufnahmeantrag darlegen. Es trifft ihn hier eine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Dies hängt mit dem Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe zusammen, das besagt, dass Sozialhilfe nur soweit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt wird. Wenn Einkommen bzw. Vermögen verschwiegen wird und in weiterer Folge Sozialhilfeleistungen zu Unrecht bezogen wurden, sind diese vom Pflegebedürftigen rückzuerstatten. Darüber hinaus gelangt das gerichtliche Strafrecht zur Anwendung, sofern gerichtliche Betrugstatbestände erfüllt sind.