Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2010 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2005.
Hat ein Dienstgeber im Jahr 2005 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2010 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.