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Steuertipp
 
01.06.2013

Steuertipp Das Auto und das Steuerrecht

Von Hans Hammerschmied
Wer vom Wunsch beseelt ist, einen PKW als Betriebsvermögen zu erwerben, für den gilt es einige Dinge zu beachten.
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied ist Seniorpartner der Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH
Zunächst müsste dieses Fahrzeug tatsächlich überwiegend betrieblich genutzt werden. Nur dann können Sie die Anschaffungskosten des Neuwagens steuerlich über acht Jahre verteilt als Abschreibung ansetzen.

Des Weiteren können Sie die tatsächlich anfallenden Betriebskosten, also Treibstoff, Reparaturen, Versicherungen als Betriebsausgaben geltend machen. Wenn dieses Fahrzeug zum Teil auch privat genutzt wird, ist am Jahresende der entsprechende Privatanteil in Abzug zu bringen. Um diesen Privatanteil werden nicht nur die Betriebskosten gekürzt, sondern auch die Abschreibung.
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Hat es Ihnen ein schmucker Bentley oder ein flotter Ferrari angetan, dann können Sie ohne weiteres auch diese Fahrzeuge ins Betriebsvermögen aufnehmen, solange Sie dem Finanzamt glaubhaft machen können, dass Sie diese Luxuswagen tatsächlich betrieblich nutzen. Allerdings können Sie nicht die vollen Anschaffungskosten absetzen. Dem beugt nämlich die Luxustangente vor. Diese setzt fest, dass bei Anschaffungskosten von über 40.000 Euro der Mehrbetrag abgezogen werden muss.
Dies gilt aliquot auch für alle wertabhängigen Betriebskosten wie Versicherungen oder Reparaturen. Selbst beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges, wird steuerlich auf den Listenneupreis abgestellt. Nur Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind werden zum tatsächlichen Kaufpreis angesetzt. Wenn Sie einen sechs Jahre alten Bentley um 40.000,- Euro erwerben, können Sie diesen also zu hundert Prozent absetzen.
Zuletzt sollten Sie auch prüfen, ob ihr Wunschfahrzeug vorsteuerabzugsberechtigt ist. Auf der Website des Finanzministeriums finden Sie eine Liste, in der alle entsprechenden Fahrzeuge gelistet sind. Grundsätzlich werden vom Finanzministerium nur Fahrzeuge in diese Liste aufgenommen, die als Transportfahrzeuge geeignet sind. Darunter fallen aber auch sogenannte Familienkutschen wie etwa der VW Sharan oder der Renault Espace. Für die auf der Liste des Finanzamtes befindlichen Fahrzeuge gilt aber weder die Anschaffungsobergrenze von  40.000,00 Euro noch die achtjährige Nutzungsdauer, das heisst, wenn Sie einen VW Sharan um 50.000,00 Euro netto anschaffen und dieser auf der Liste des Finanzamtes als sogenannter Fiskal-LKW geführt wird, können Sie die vollen 50.000,00 Euro auf 5 Jahre abschreiben.
Mag. Hans Hammerschmied

... ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien, Seniorpartner der Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH. Er ist Landesvizepräsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Wien sowie Fachautor diverser Publikationen im Zusammenhang mit BASEL II und RATING.

Leserkommentare
Kommentare können sich auf eine ältere Version des Artikels beziehen.
15.05.2013 20:09 Uhr - von Kurt smoiler
Fiskal LKW Liste beachten, da ist für jeden was dabei
Kann den Artikel nur bestätigen. habe mir einen VW Transporter mit über 40k Neupreis als Firmenwagen geholt. Afa 5 Jahre und eine nette Vorsteuer gibts im ersten Jahr obendrauf. Die betriebliche Nutzung belege ich mit einem Fahrtenbuch. Läuft bei mir am iPhone, und die 18 Euro einmalig für die App sind natürlich Betriebsausgaben, siehe http://www.milesapp.at
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