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Scheidung
 
28.05.2013

Scheidung Unterhaltsverpflichtung über den Tod hinaus

Von Katharina Müller
Es ist allgemein bekannt, dass nach einer Scheidung wechselseitige Unterhaltsansprüche bestehen können. Nicht bewusst ist vielen, dass eine durch Scheidung begründete Unterhaltspflicht durch den Tod des Unterhaltsverpflichteten nicht erlischt.
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Scheidung: Unterhalt auch nach dem Tod?
Grundsätzlich gilt, dass der Tod des Unterhaltsverpflichteten nicht dessen Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen gegenüber dem Berechtigten beendet. Die Verpflichtung geht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Hierbei ist zu beachten, dass zur Begleichung der Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Unterhaltsberechtigten die Aktiven der Verlassenschaft dienen. Darüber hinaus hat kein Erbe für die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Unterhaltsberechtigten zu haften. Sobald das Ausmaß der Unterhaltsansprüche über den Wert der Verlassenschaft liegt, kann kein weiterer Anspruch gegen die Erben geltend gemacht werden.
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Selbstanzeige - was dabei zu beachten ist

Beim Übergang der Unterhaltsverpflichtung auf die Erben sind inhaltliche Änderungen der Verpflichtung zu beachten. Je nach Qualifikation des vorliegenden Unterhaltsanspruchs kann es zu Einschränkungen des Anspruches kommen. Entscheidend ist hierbei, ob der vorliegende Unterhaltsanspruch sich innerhalb der gesetzlichen Unterhaltansprüche bewegt oder der Anspruch auf rein vertraglicher Basis ohne jegliche gesetzliche Grundlage beruht.

 Beruht der Anspruch auf einer gesetzlichen Grundlage, so können die Erben durch Klage eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs geltend machen, wenn sich aus der wirtschaftlichen Lage der Erben und deren Sorgepflichten höhere Bedürfnisse ergeben als jene des Unterhaltsberechtigten. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung kann sich auch vermindern, wenn der Unterhaltsberechtigte aus Anlass des Todes des Verpflichteten öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistungen erhält.

Die Vertragsparteien sollten sich bei Abschluss von Unterhaltsvereinbarungen, welche ohne gesetzliche Grundlage vereinbart werden, bewusst sein, dass diese ohne jegliche Einschränkung als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergeht.

Leserkommentare
17.10.2015 09:47 Uhr - von Franz Schuster
Rechtsgrundlage?
Ein Zitat der Rechtsgrundlage oder der Entscheidungen)wäre für diesen weithin unbekannten Sachverhalt hilfreich, mfg
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