Als Voraussetzung gilt, dass das Kind zu Beginn des Jahres noch nicht das zehnte (bei Bezug von erhöhter Familienbeihilfe das 16.) Lebensjahr vollendet hat und von einer pädagogisch qualifizierten Person in der schulfreien Zeit, also auch den Sommerferien, betreut wird.
Nicht abzugsfähig bleiben nach wie vor die Kosten für Schulgeld, Nachhilfeunterricht oder Fahrtkosten zur Kinderbetreuung. Abgeschrieben werden können aber auch Kosten für Betreuung während des Schuljahres in der schulfreien Zeit (Nachmittagsbetreuung).
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Genaue Kostenaufschlüsselung unbedingt notwendig
Für die Ferienbetreuung (z.B. Ferienlager) sind sämtliche Kosten absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Die Rechnung hat eine detaillierte Darstellung zu enthalten, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen. Das kann am Jahresende bares Geld bringen. Pro Kind und Kalenderjahr können insgesamt bis zu 2.300 Euro an Betreuungskosten für Nachmittags- und Ferienbetreuung von der Steuer abgesetzt werden. Die Gesamtkosten bis zum Höchstbetrag pro Kind dürfen dabei von den Eltern nach eigenem Ermessen aufgeteilt werden, so die AK Kärnten.