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Kinderbetreuung
 
08.08.2012

Kinderbetreuung Wann der Fiskus mitzahlt

Von Erwin J. Frasl
Kinder haben längere Ferien als ihre Eltern Urlaubsanspruch haben. Daher nützen viele Eltern Feriencamps oder einen Hort, für die Betreuung ihrer Kinder in den Ferien. Das kostet natürlich viel Geld. Hier die Details, wann der Fiskus hier hilft.
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Die Kosten für den Aufenthalt im Ferienlager oder einem Hort können Eltern allerdings unter bestimmten Voraussetzungen bei der Arbeitnehmerveranlagung (Beilage L 1k) als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, macht die Arbeiterkammer Kärnten Eltern aufmerksam. .

Als Voraussetzung gilt, dass das Kind zu Beginn des Jahres noch nicht das zehnte (bei Bezug von erhöhter Familienbeihilfe das 16.) Lebensjahr vollendet hat und von einer pädagogisch qualifizierten Person in der schulfreien Zeit, also auch den Sommerferien, betreut wird.

Nicht abzugsfähig bleiben nach wie vor die Kosten für Schulgeld, Nachhilfeunterricht oder Fahrtkosten zur Kinderbetreuung. Abgeschrieben werden können aber auch Kosten für Betreuung während des Schuljahres in der schulfreien Zeit (Nachmittagsbetreuung).

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Genaue Kostenaufschlüsselung unbedingt notwendig

Für die Ferienbetreuung (z.B. Ferienlager) sind sämtliche Kosten absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Die Rechnung hat eine detaillierte Darstellung zu enthalten, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen. Das kann am Jahresende bares Geld bringen. Pro Kind und Kalenderjahr können insgesamt bis zu 2.300 Euro an Betreuungskosten für Nachmittags- und Ferienbetreuung von der Steuer abgesetzt werden. Die Gesamtkosten bis zum Höchstbetrag pro Kind dürfen dabei von den Eltern nach eigenem Ermessen aufgeteilt werden, so die AK Kärnten.

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