Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat heute, 4. Jänner 2011, ein „Rundschreiben zur Ausgestaltung von Sparurkunden gemäß Paragraf 31 und 32 Bankwesengesetz (BWG)“ veröffentlicht. In diesem Rundschreiben stellt die Behörde aus gegebenem Anlass klar, dass Sparbücher aufgrund der Anforderungen an ihre Sicherheit und deren besonderer Schutzwürdigkeit in der Ausgestaltung gesetzlichen Einschränkungen unterliegen.
Zinssatz bei Sparbuch muss jederzreit berechenbar sein
So muss der Zinssatz eines Sparbuches jederzeit berechenbar sein, weshalb insbesondere wettähnliche Komponenten oder eine Verzinsung abhängig von der künftigen Entwicklung etwa eines Aktienkorbes nicht gestattet sind. „Das Sparbuch ist in Österreich ein Inbegriff für Sicherheit, Zuverlässigkeit und Berechenbarkeit. Dementsprechend groß ist das Vertrauen, das die Österreicher diesem Anlageprodukt entgegenbringen. Umso wichtiger war es uns, einem aufkeimenden Wildwuchs in der Produktgestaltung, der immer stärker spekulative Elemente in dieses besonders schützenswerte Produkt eingebaut hat, mit diesem Rundschreiben Einhalt zu gebieten“, so der FMA-Vorstand, Helmut Ettl und Kurt Pribil.