Einlagen aus Sparurkunden unterliegen der gesetzlichen Einlagensicherung und genießen einen besonderen Schutz durch spezifische Vorschriften des Bankwesengesetzes (BWG) im Hinblick auf die Bezeichnung, Ein- und Auszahlung sowie die Verzinsung.
Elemente mit Spekulationen und Wetten nicht gesetzeskonform
Das Rundschreiben stellt klar, dass Produkte, die eine von der Wertentwicklung einzelner Wertpapiere oder Indizes abhängige „Verzinsung“ vorsehen, die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Dies gilt auch, wenn eine Mindestverzinsung garantiert wird, und lediglich ein Bonus abhängig von der Entwicklung einer spekulativen Komponente zusätzlich gezahlt wird. Ein derartige Produktgestaltung stellt keinen gültigen Jahreszinssatz im Sinne des Paragraf 32 Abs. 6 BWG dar.
Auch sonstige spekulative oder wettähnliche Elemente, wie beispielsweise die
Abhängigkeit der Verzinsung von der Anzahl von erzielten Fußballtoren in einer Fußballsaison sind nicht mit dem Gesetz vereinbar. Zulässig sind dagegen Sparprodukte mit einer variablen Verzinsung, sofern eine marktzinsübliche Zinsgleitklausel herangezogen wird und der jeweils geltende Jahreszinssatz ausgewiesen wird.