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Arbeitsweg
 
30.10.2011

Arbeitsweg Wie Sie von Pendlerpauschale und Jobticket profitieren

Von Hans Hammerschmied
Haben Sie sich schon überlegt, ob Sie womöglich Anspruch auf die Pendlerpauschale haben? Für alle, die die Pendlerpauschale nützen können, bedeuten diese Informationen bares Geld. Hier die Details.
Grundsätzlich wird zwischen kleinem und großem Pendlerpauschale unterschieden. Auf das kleine Pauschale haben diejenigen Anspruch, deren Wegstrecke von Wohnort zu Arbeitsort mindesten 20 km beträgt. Bei Strecken von 20 bis 40 Kilometer, hat der Antragsteller einen Anspruch auf 696,00 Euro Pauschale im Jahr. Bei 40 bis 60 Kilometer sind es bereits 1.356,00 Euro und bei mehr als 60 Kilometer 2.016,00 Euro.
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Wer diese Voraussetzungen erfüllt, sollte sich auch Gedanken über das sogenannte „Jobticket“ machen, das heißt über die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr. Schon bisher hatte der Arbeitgeber die Möglichkeit, seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenen Fahrzeugen transportieren zu lassen. Nunmehr kann er Ihnen auch die öffentlichen Verkehrsmittel finanzieren, ohne dass dieser Vorteil beim Arbeitnehmer zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt. In dieser win-win Situation kann der Arbeitgeber den Aufwand absetzen, während der Arbeitnehmer keinen Ertrag versteuern muss. Zur Vermeidung von Missbrauch wird aber ausdrücklich geregelt, dass eine Gehaltsumwandlung, also Jobticket anstatt von Arbeitslohn oder Gehaltserhöhung, zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt.
Das große Pendlerpauschale ist vor allem für Arbeitnehmer interessant, die in abgelegenen Gebieten wohnen. Es steht bereits ab Wegstrecken von mehr als zwei Kilometer zu, allerdings darf die Verwendung von Massenbeförderungsmittel nicht zumutbar sein. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Wegzeit bei einer einfachen Wegstrecke unter 20 km mehr als 1,5 Stunden, bei einer einfachen Wegstrecke von 20 km bis 40 km mehr als zwei Stunden und bei einer 40 km überschreitenden einfachen Wegstrecke mehr als 2,5 Stunden beträgt. Vorsicht, die Bedingungen sind noch verschärft, wenn Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb desselben Verkehrsverbundes liegen.
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